undurchführbar. M. ist also in das nach Ansicht des Volksgerichtshofs strafbare Verhalten, das
er bis dahin nur erwogen hatte und das ihm allerdings auch am Herzen lag, regelrecht
hineingelockt worden. Es bietet sich das Bild einer Verfolgungsbehörde, die den 'Verdächtigen'
zur 'Tat' anreizt, um ihn dann zu überführen. . . . Nach der bindenden Feststellung des
Schwurgerichts hätte dieses 'Geständnis' vom Standpunkt der Gestapo aus zur Erwirkung eines
richterlichen Haftbefehls gegen Dr. M. ausgereicht, wenn auch in derselben Sache noch weitere
Ermittlungen gegen ihn geführt wurden. Er ist jedoch entgegen § 128 StPO noch mindestens
drei Monate ohne richterlichen Haftbefehl in Gestapohaft gehalten worden, und zwar unter
Hungern und Frieren. Aus beiden Gründen beurteilte das Schwurgericht diese Haft zutreffend
als vorsätzliche schwere Freiheitsberaubung <§ 239 Abs. 2 StGB>."
229
Aus diesen hier nur beispielsweise angeführten Gerichtsurteilen geht mit aller Deutlichkeit
hervor, wie sehr das gesamte Verfahren der Gestapo Unrechts- und Willkürcharakter trägt. Das
Gericht hat davon abgesehen, die einschlägigen Beispiele aus dem Verhalten der Gestapo
gegenüber sonstigen dem Nationalsozialismus feindlichen kirchlichen und politischen Kreisen
heranzuziehen, wie sie in zahlreichen Gerichtsurteilen und Erlebnisberichten der Öffentlichkeit
bekannt geworden sind.
230
Unerheblich ist es dabei, ob in den Strafverfahren gegen Gestapobeamte die Angeklagten
verurteilt worden sind oder ob in subjektiver Hinsicht Zweifel erhoben werden konnten <vgl.
gegen das Bayerische Oberste Landesgericht: BGHSt. 2, 234>. Ma��geblich ist in diesem
Zusammenhang allein der objektive Unrechtscharakter des Aufgabengebietes selbst, das der
Gestapo übertragen worden war.
231
4. Der Bundesgesetzgeber hat den Regelungsauftrag des Art. 131 GG im Zusammenhang der
ganzen rechtsstaatlichen Verfassungsordnung zutreffend dahin ausgelegt, daß die Bediensteten
der Gestapo - gleichgültig an welcher Stelle und in welcher Funktion sie standen - bei der
Zuwendung von Leistungen einer besonderen staatlichen Fürsorge auf beamtenrechtlicher
Grundlage nicht zu berücksichtigen waren. Denn der Auftrag konnte nicht dahin gehen, auch
solche Beamtengruppen in diese Fürsorge einzubeziehen, deren generelle Berücksichtigung
dem Geist der Verfassungsordnung, von der Art. 131 GG selbst ein Teil ist, widersprochen hätte.
Da einerseits die Beamtenverhältnisse und die aus ihnen etwa hervorgehenden
Rechtsansprüche für die Zukunft mit dem 8. Mai 1945 erloschen waren, andererseits der von
Art. 13i GG erfaßte Personenkreis tatsächlich öffentlichen Dienst geleistet hatte und seine
Tätigkeit in erheblichem Umfange dem Staate als solchem zugute gekommen war, konnte der
Verfassungsauftrag nur dahin verstanden werden, daß die neue Fürsorgeregelung in Anlehnung
an Grundsätze des öffentlichen Dienstes, hier also an beamtenrechtliche Grundsätze, getroffen
werden sollte <BVerfGE 3, 134>. Dabei war jedoch für die neue generelle Regelung ohne
entscheidende Bedeutung, ob die von ihr erfaßten Beamten früher aus einem formell gleichen
beamtenrechtlichen Rechtsverhältnis gleichartige Rechtsansprüche gehabt hatten. Der
Gesetzgeber war vor allem gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an die neue verfassungsmäßige Ordnung
gebunden, die es ihm selbstverständlich verbot, staatliche Sonderleistungen generell auch
solchen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes neu zu gewähren, deren Tätigkeit im
ganzen gesehen vor allem der Aufrechterhaltung des Unrechts und Willkürsystems des
Nationalsozialismus gedient hat. Für solche "Staatsdiener" des nationalsozialistischen Regimes
konnte gerade auch unter Berücksichtigung des Art. 3 GG weder eine generelle staatliche
Versorgung, die über den Rahmen allgemeiner Fürsorge hinausging noch gar die Eröffnung
genereller Chancen für eine Wiederverwendung im Dienst des freiheitlich- demokratischen
Staates in Betracht kommen. Insbesondere verlangte es die durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotene
Rücksicht auf die Integrität der staatlichen Verwaltung im erneuerten Rechtsstaat, daß der
Beamtenschaft jede generelle beamtenrechtliche Verbindung oder Beziehung zu derartigen
früheren Beamtengruppen ferngehalten wurde.
232
Im Rahmen dieser verfassungsrechtlich gebotenen Regelung mußte es auch ohne Bedeutung
bleiben, ob alle Beamten einer solchen Sondergruppe, hier also der Gestapo, sich des
Unrechtscharakters ihrer Organisation bewußt gewesen sind und in welchem Umfang der
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