215
Das gleiche gilt für Polen, die zukünftig nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mehr als 6
Monaten aus einer Vollzugsanstalt zur Entlassung kommen."
216
e> Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1952 <BGHSt. 3, 272> gehörten
die beiden Angeklagten
217
"während des Krieges der Gestapoleitstelle in M. an, der Angeklagte Sch. als Dienststellenleiter,
der Angeklagte Dr. L. als Abteilungsleiter. Sie führten in einer Reihe von Fällen einen
Geheimerlaß des Reichssicherheitshauptamts <RSHA> vom 5. November 1942 durch, der u. a.
gegen Ostarbeiter die 'Kurzbehandlung' und die 'Sonderbehandlung' vorsah. Die
'Kurzbehandlung' bestand in der Durchführung der Prügelstrafe anstelle einer kurzfristigen Haft
bei Arbeitsverweigerung und Disziplinwidrigkeiten. Mit dem Namen 'Sonderbehandlung' wurde
die Hinrichtung von Ostarbeitern durch den Strang bezeichnet, die als Strafe für angeblich von
ihnen begangene strafbare Handlungen durch die Gestapo angeordnet und durchgeführt wurde,
ohne daß jedoch der Kreis dieser strafbaren Handlungen anders als mit den Worten
umschrieben worden war, daß es sich um besonders schwere F��lle handeln solle und ohne daß
der Hinrichtung ein gerichtliches Verfahren vorausging, das den Beschuldigten die Sicherung
einer ausreichenden Verteidigung, des rechtlichen Gehörs und des Spruchs eines
befehlsunabhängigen Gerichts geboten hätte."
218
f> Nach den Feststellungen des Nürnberger Juristenurteils <aaO S. 112> wurden auf Anordnung
Hitlers im Herbst 1944 die "Nacht- und Nebel-Verfahren" bei den Gerichten abgebrochen und
der ganze Komplex der Gestapo übertragen, der auch die Gefangenen ausgeliefert wurden.
219
g> Nach den Feststellungen des Nürnberger Juristenurteils <aaO S. 70> wurde der Angeklagte
L., der wegen Eierhamsterns zu 2 1/2 Jahren Gefängnis verurteilt worden war, auf Weisung des
Staatssekretärs Schlegelberger im Oktober 1941 "der Geheimen Staatspolizei zur Exekution
überstellt", da Hitler - weil der Angeklagte Jude war - trotz des anders lautenden Gerichtsurteils
die Todesstrafe verlangte.
220
h> Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Frankfurt in einem Urteil vom 31. Juli 19471 U 53/47- <NJW 1947/48 S. 24> wurde der Kläger, der anläßlich des Eindringens der
amerikanischen Truppen in Metz am 2. September 1944 die weitere Kriegsführung für
aussichtslos erklärt hatte, auf Anzeige hin von der Gestapo "wegen Wehrkraftzersetzung,
Verstoßes gegen das Heimtückegesetz und wegen des Verdachts, ausländische Sender gehört
zu haben, verhaftet und zunächst auf der Hauptwache in W., später im Gefängnis in L., zuletzt
im Zuchthaus in D. gefangen gehalten, bis er am 1. Mai 1945 von amerikanischen Truppen
befreit wurde."
221
i> Das Oberlandesgericht Celle stellt im Urteil vom 5. Dezember 1947 - 2 U 287/47 - <MDR 48
S. 174> fest, daß gegen eine bei der Gestapo denunzierte und von ihr festgenommene Frau "ein
richterlicher Haftbefehl erlassen" worden sei zu dem Zweck, "die Klägerin der Gewalt der
Gestapo zu entziehen", was der dem Gericht bekannten Handhabung in zahlreichen Fällen
entsprochen habe.
222
k> In BGHZ 17, 327 <332/33> führt der Bundesgerichtshof aus:
223
"Unter diesem Blickpunkt kann auch eine wahre Anzeige eines Beleidigten nicht gebilligt werden,
- Seite 43 von 47 -
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents