14 aa> Nur der Staat als juristische Person sei Dienstherr des Beamten; ihm gegenüber sei immer nur der Staat als solcher, "unabhängig von seiner Staatsform", nicht dagegen "der Staat in irgendeiner bestimmten organisatorischen Verfassung" gebunden <BGHZ 13, 265 <296>>. Das Bundesverfassungsgericht habe dagegen das Beamtenverhältnis des Nationalsozialismus "rein personal" aufgefaßt, es habe lediglich die Bindung an den Führer, nicht aber die Bindung an das Reich gesehen, deshalb Partei und Staat unzulässigerweise identifiziert, Parteimitgliedschaft und Beamtenverhältnis im wesentlichen gleichgesetzt und damit die politische Wirklichkeit und die staatsrechtlichen Verhältnisse gleichermaßen verkannt <vgl. Herbert Krüger, Zeitschrift für Beamtenrecht, 1954 S. 34; Giese und Kühn, Neue Deutsche Beamtenzeitung, 1954 S. 1 und 28>. Es sei ausgeschlossen, daß als Dienstherr an die Stelle des Staates etwa "der Führer" getreten sei <Helfritz, Zeitschrift für Beamtenrecht, 1954 S. 98 f.>. Der moderne Staat . . . mit seinen "versachlichten und verfachlichten Funktionen" sei "eine institutionelle, in hohem Grade eigenständige Gegebenheit"; er sei "das vollständige Gegenteil eines . . . rein personalistischen Verbandes", nämlich "durch und durch Idee, Institution, Organisation, Amt und Norm"; bei ihm gebe es "keine Personen, sondern nur Repräsentanten, Organe und Amtsträger" <Herbert Krüger aaO>. Allerdings hätten sich nach 1933 vielfach Tendenzen gezeigt, "die auf eine personalistische Zersetzung öffentlicher Institutionen im allgemeinen und eine Zerstörung des traditionellen Staatsbegriffs im besonderen hinausliefen. Die damalige Kritik an dem Zentralbegriff der 'Staatsperson' und die sich hiermit verbindende Abwertung des Institutionellen schlechthin" habe "jedoch auf Gesetzgebung und Staatspraxis, wie gerade das Deutsche Beamtengesetz beweist, keinen maßgeblichen Einfluß gewonnen. Das 'Reich' und damit ein institutionalisierter Dienstherr blieben erhalten" <Köttgen AÖR NF 40, S. 354>. 15 bb> Aus dem Wesen des Berufsbeamtentums ergebe sich, daß beim Fortbestehen des Staates die Voraussetzungen für eine wesentliche Umgestaltung der Beamtenverhältnisse überhaupt nicht gegeben sein könnten. "Die Rechtseinrichtung des unparteiischen Berufsbeamtentums gehört . . . wie die unabhängige Rechtspflege zu den selbstverständlichen Elementen eines Rechtsstaates"; der Rechtsstaat sei daher "unter den heutigen Lebensverhältnissen ohne Berufsbeamtentum wohl gar nicht vollziehbar". Der Sinn des Berufsbeamtentums hänge "nicht mit einem bestimmten Staatsformprinzip zusammen, sondern mit dem modernen Staatsdenken schlechthin" <Naumann und Giese in Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 13 S. 89, 92, 108, 155>. Das Berufsbeamtentum beruhe auf einem "vorkonstitutionellen, überpositiven Recht" <Helfritz aaO S. 99>, es sei "im wesentlichen naturrechtlich notwendig, d. h. die Voraussetzung modernen sozialen Lebens" <Jerusalem NJW 1954 S. 981>. Auch der Bundesgerichtshof bezeichnet es als "rechtlichen Kern des Beamtenrechtsverhältnisses", daß das Beamtentum verwaltende und rechtsprechende, nicht aber im eigentlichen Sinne politische Funktionen habe, also Funktionen, die der Staat als solcher immer übe und die weitgehend unabhängig seien von seiner wechselnden Erscheinungsform und den in diesem Wechsel sich ausdrückenden politischen Kräften <aaO S. 296>. 16 cc> Auch im nationalsozialistischen Staat habe das Berufsbeamtentum keinen besonderen Rechtscharakter gehabt. Es habe wie unter den vorausgegangenen politischen Systemen auch damals nur sachlich-fachliche Berufsarbeit im Interesse des Ganzen geleistet. Gerade die "von der Sache und vom Fache her bestimmte Fixierung" der Aufgaben unterscheide das Beamtentum von den "politischen Führungskräften" im Staate; die Beamten seien auch im "Dritten Reich" in erster Linie Träger derjenigen Aufgaben gewesen, "die gewissermaßen als ewige Verwaltungsaufgaben in jedem Gemeinwesen erfüllt werden" müßten, wenn auch der NSStaat es ihnen "immer schwerer gemacht habe, die Verwaltung sachgerecht zu führen" <Reinhardt, Recht der Arbeit, 1954 S. 43 f., der im einzelnen auf die inhaltlich unveränderte Tätigkeit in zahlreichen Zweigen der Verwaltung während und nach der Zeit des "Dritten Reiches" hinweist; ähnlich Ernst Kern, DVBl. 1954 S. 277; vgl. auch Fischbach, Neue Deutsche Beamtenzeitung, 1954, S. 23>. 17 dd> Köttgen <AÖR NF 40, S. 350 ff.> räumt ein, daß das politische Konzept des nationalsozialistischen Regimes "zentral gegen diese Sachlichkeit und ihre Repräsentanten gerichtet" gewesen und der Staat "zum politischen Machtinstrument denaturiert" worden sei; er - Seite 4 von 47 -

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