einzelne "technische" Arbeitsvorgänge innerhalb eines solchen im ganzen verwerflichen
Verfahrens für sich betrachtet durchaus sachlich und ordnungsgemäß, jedenfalls ohne
unmittelbaren Unrechtscharakter vorgenommen worden sein.
129
Wenn also der Richter
130
bei der sachlichen Auswahl von Armenanwälten die von der Sache her gebotene
Berücksichtigung einer bestimmten Personengruppe, nämlich der jüdischen Anwälte unterläßt,
im Wege enger Zusammenarbeit mit der Polizei den sogenannten fremdvölkischen Angeklagten
der Gestapo überweist, statt gegen ihn das Strafverfahren durchzuführen, bei der Spruchstelle
über Ansprüche von Juden aus ihren besonderen Arbeitsverhältnissen entscheidet, in einem
Geheimverfahren mit besonderen Beweisvorschriften über die nach dem Nacht- und NebelErlaß verschleppten Personen urteilt,
131
wenn der Staatsanwalt
132
nahezu jede Strafverfolgung der Untaten bei den Judenpogromen vom Jahre 1938 innerhalb des
gesamten Deutschen Reiches unterläßt, in Westfalen-Niederrhein die Verfolgung des
Arbeitsvertragsbruchs unterläßt, da die Gestapo die betreffenden Ausländer verfolgt,
133
wenn die Justizbehörde
134
anstelle der Mitteilung an das Strafregister die Verurteilung von Nacht- und Nebel- Gefangenen
in besonderen Geheimlisten zusammenfaßt, die Briefe der Nacht- und Nebel- Gefangenen nicht
absendet, sondern in Verwahrung nimmt, den Angehörigen der Nacht- und Nebel-Gefangenen
jede Auskunft verweigert, eine Benachrichtigung der Angehörigen vom Tode der Angeklagten
unterläßt, die Leichname der Angeklagten der Gestapo übergibt, den Nachlaß der Angeklagten
"bis auf weiteres" in Verwahrung nimmt,
135
wenn der Standesbeamte
136
in das Sterbebuch die Eintragung mit dem besonderen Geheimvermerk über die Nacht- und
Nebel-Gefangenen macht,
137
wenn der Finanzbeamte
138
eine besondere Steuerberechnung für Juden und Polen vornimmt, eine entsprechende Steuer
oder eine Sozialausgleichsabgabe von Juden und Polen erhebt, besondere Steuern für die
sogenannten eingedeutschten Polen - nach Klärung ihrer Eindeutschung - veranlaßt, den
nichtjüdischen Erbberechtigten von dem Reich verfallenen Nachlaß des Juden auf Antrag einen
besonderen Ausgleich gewährt,
- Seite 31 von 47 -