folgenden Werktages berechtigt. Über Streitigkeiten aus derartigen Arbeitsverhältnissen der Juden hat "eine mit einem Richter besetzte Spruchstelle, die vom Reichsminister der Justiz am Sitz eines Arbeits- <Gewerbe->Gerichts errichtet wird" zu entscheiden. 103 Nach dem von Keitel am 7. Dezember 1941 gegengezeichneten "Nacht- und Nebel- Erlaß" <vgl. hierzu das Nürnberger Juristenurteil S. 90 ff.> war bei Straftaten nicht deutscher Zivilisten, die sich gegen das Reich oder die Besatzungsmacht richteten und deren Sicherheit oder Schlagkraft gefährdeten, grundsätzlich auf Todesstrafe zu erkennen. Solche Straftaten sollten in den besetzten Gebieten nur dann abgeurteilt werden, wenn der Erlaß der Todesstrafe wahrscheinlich war und die Vollstreckung schnellstens durchgeführt werden konnte. Andernfalls sollten die Beschuldigten insgeheim nach Deutschland übergeführt Und dort abgeurteilt werden. Für diese von Sondergerichten durchgeführten Verfahren brachte der von Staatssekretär Schlegelberger unterzeichnete Ausführungserlaß vom 6. Februar 1942 und ein weiterer Geheimerlaß des Reichsjustizministers vom 6. März 1943 Bestimmungen über wesentliche Beschränkungen der Angeklagten in ihrer Verteidigung - Wahl des Verteidigers, Vernehmung ausländischer Zeugen, Verbot jeder Auskunft an Angehörige <vgl. das Nürnberger Juristenurteil S. 92 f., 96> -: ferner genaue Anweisungen an Strafregister und Standesämter über ein von der üblichen gesetzlichen Regelung abweichendes Verfahren; schließlich verbot der Geheimerlaß die Beförderung von Briefen der betreffenden Gefangenen, die Benachrichtigung der Angehörigen über ihre Hinrichtung, die öffentliche Bekanntmachung der Vollstreckung der Todesurteile, die Kennzeichnung der Gräber der Hingerichteten und die Aushändigung ihres Nachlasses an ihre Erben <Nürnberger Juristenurteil S. l04/105>. 104 Eine Statistische Übersicht von Nacht- und Nebel-Sachen nach dem Stande vom 1. November 1943, ergibt folgendes Bild: 105 1. Von den Wehrmachtsbehörden sind abgegeben an den Oberstaatsanwalt in Kiel 12 Fälle mit 442 Beschuldigten; an den Oberstaatsanwalt in Essen 474 Fälle mit 2 613 Beschuldigten; an den Oberstaatsanwalt in Köln 1 169 Fälle mit 2185 Beschuldigten. 106 2. Anklagen erhoben vom: Oberstaatsanwalt Kiel: 9 Verfahren mit 175 Beschuldigten; Essen: 254 Verfahren mit 860 Beschuldigten; Köln: 173 Verfahren mit 257 Beschuldigten; Oberreichsanwalt beim Volksgerichtshof <Lautz>: 111 Fälle mit 494 Beschuldigten. 107 3. Urteile liegen vor vom Sondergericht in Kiel: 8 gegen 168 Beschuldigte; in Essen: 221 Fälle mit 475 Beschuldigten; in Köln: 128 Fälle mit 183 Beschuldigten; beim Volksgerichtshof: 84 Fälle mit 304 Beschuldigten. <Nürnberger Juristenurteil S. 110>. 108 Im Herbst 1944 wurden auf Befehl Hitlers alle Nacht- und Nebelverfahren den Gerichten entzogen und die weitere Bearbeitung der Gestapo übertragen, der auch die Gefangenen seitens der Justizverwaltung ausgeliefert wurden. 109 Zu dem vorgelegten Beweismaterial hat das Nürnberger Militärgericht folgendes bemerkt: 110 "Das Beweismaterial zeigt, daß viele Nacht- und Nebel-Gefangene, die nach Deutschland verschleppt wurden, keiner schweren Verbrechen beschuldigt waren und verhältnismäßig leichte Urteile erhielten oder freigesprochen wurden. Das zeigt, daß sie keine Bedrohung der Besatzungsstreitkräfte darstellten und daß sie in den Augen der deutschen Richter, die gegen - Seite 27 von 47 -

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