Verflechtungen, die den Wert und die Bedeutung des Volkstums leugnen, um damit ihre
volksfremden Ziele verfolgen zu können" <H. Huber aaO S. 24>. Dies alles wäre unverständlich,
wenn man die aus dem Beamtenverhältnis des Hochschullehrers sich ergebenden Pflichten als
"ausschließlich vom Fach her bestimmt" ansähe. Im ganzen ist für dieses Gebiet der
zusammenfassenden Würdigung durch Karl Jaspers, auf deren Wiedergabe sich das
Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Dezember 1953 - BVerfGE 3, 58, 142 - beschränkt
hat, nichts hinzuzufügen.
55
In anderem Zusammenhang <unten S. 185 ff.> wird sich ergeben, daß auch die Tätigkeit der
übrigen in diesem Zusammenhang von Reinhardt genannten Beamtengruppen <Ärzte in
Krankenanstalten und Gesundheitsämtern, Beamte der Versorgungsbetriebe, Finanzbeamte,
Verkehrspolizisten, Richter und Rechtspfleger> durchaus nicht "ausschließlich vom Fach her
eindeutig bestimmbar" ist.
56
Entscheidend bleibt die bereits oben angestellte Überlegung, daß nahezu jeder Staatsdiener bei
seiner Tätigkeit einen der Politisierung zugänglichen "Ermessensspielraum" hat und daß der
Umfang der nicht rein technischen und daher "politisierungsfähigen" Arbeitsgebiete um so
größer wird, je mehr der Staat einerseits politisch wertbetonte Aufgaben in den Bereich seiner
Tätigkeit zieht, und je mehr er andererseits für das Ermessen allgemein eine parteipolitische
Auffassung als maßgeblich erklärt. Wenn die Generalklauseln im nationalsozialistischen Staat
"nicht einfach auf die persönliche Einsicht und auf die anständige Gesinnung des handelnden
Beamten" verwiesen, wenn sie "die Entscheidung nicht der subjektiven Gewissenhaftigkeit des
zuständigen Beamten anheim" stellten, sondern nur zur freien Entscheidung "gemäß den
politischen Grundwerten der nationalsozialistischen Rechts- und Staatsordnung" ermächtigten
<Ernst Rudolf Huber in DJZ 34 S. 958>, so ergibt sich schon daraus, wie beschränkt in einem
solchen Staat das Gebiet war, auf dem der Beamte sich in "reiner Sachlichkeit" betätigen
konnte.
57
Bei einer solchen Ausdehnung politischer Einwirkungsmöglichkeiten nach Umfang und Intensität
wird verständlich, weshalb das nationalsozialistische Beamtengesetz die Bindung an den Staat
mit einer Verpflichtung auf eine bestimmte parteipolitische Auffassung und auf die Person eines
Führers verknüpft hat. Sieht man nämlich - mit Herbert Krüger in "Reich, Volksordnung,
Lebensraum", I. Band 1941 S. 366 ff. - im Amt einen "aus der völkischen Gesamtaufgabe
abgezweigten regulierten Teilkomplex von Aufgaben, der mit einem entsprechenden Teil an
öffentlichen Machtmitteln ausgestattet ist" <aaO S. 369> und geht man davon aus, "daß auch
die in der öffentlichen Verwaltung tätigen Menschen nicht bloß eine Hierarchie von Amtsträgern,
ein 'Apparat' sind, sondern als Gemeinschaft von Führer und Gefolgschaft zu bilden sind" und
daß sich "Gemeinschaft wirksam nicht an und für sich, sondern nur durch Einspannung einer
Gruppe von Menschen unter einem Führer in den Dienst an einer Sachaufgabe bilden" läßt
<aaO S. 375 f.>, dann erkennt man - auch soweit staatliche Verwaltung "Sacherledigung" bleibt , welche weitgehenden Politisierungsmöglichkeiten auch im Rahmen einer sachlichen
Erledigung der Geschäfte bestehen und weshalb es vom Standpunkt des nationalsozialistischen
Gesetzgebers aus folgerichtig und notwendig war, die Beamtenverhältnisse dementsprechend
gesetzlich zu regeln und tatsächlich zu gestalten,
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Demgegenüber ist es unerheblich, ob einige Sparten verwaltender Tätigkeit auch dem
Nationalsozialismus praktisch keine großen Politisierungsmöglichkeiten geboten haben; denn
die Beamtenschaft eines Staates unter einer bestimmten Verfassung kann grundsätzlich nur als
Einheit behandelt und nach dem Schwerpunkt ihrer staatlichen Aufgaben beurteilt werden; eine
"sektorale Aufspaltung" scheidet hier aus.
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Die Einsicht in die weitgehenden Politisierungschancen, die sich der politischen Führung hier
bieten, zeigt auch, daß die Behauptung, das deutsche Beamtentum habe unter den
verschiedensten, einander entgegengesetzten Staatsformen seine Berufspflicht erfüllt, nichts
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