verschiedenartiger rechtlicher Gehalte von Beamtenverhältnissen eines konkreten Staates zu
folgern. Es gibt keinen "naturrechtlichen" Begriff des Beamtentums, der für die Gestaltung des
öffentlichen Dienstes eines jeden Staates oder auch nur des modernen Verfassungsstaates
maßgebend wäre. Vielmehr beruht es auf der verfassungspolitischen Entscheidung eines jeden
Staates, in welcher Weise er das Rechtsverhältnis seiner Staatsdiener gestaltet. Wählt der Staat
die Form eines in der Regel lebenslänglichen öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnisses mit
gegenseitiger Treu- und Fürsorgepflicht und schafft er somit eine Institution, die als
Berufsbeamtentum bezeichnet zu werden pflegt, so sind mit dieser Formalentscheidung Inhalt
und Reichweite des Beamtenrechtsverhältnisses noch nicht eindeutig bestimmt. Der Staat hat
die Möglichkeit, die gegenseitige Treu- und Fürsorgepflicht ausdrücklich oder den gesamten
Umständen nach so zu gestalten, daß sie nur auf der Grundlage einer bestimmten
Staatsverfassung gelten können. Es mag dahinstehen, ob man eine solche Form des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses noch als Berufsbeamtenverhältnis im herkömmlichen Sinne
bezeichnen soll. Jedenfalls läßt sich nicht bezweifeln, daß sie rechtlich möglich und nicht etwa
nach überpositiven Rechtsgrundsätzen als rechtsunwirksam zu bezeichnen ist. Je nachhaltiger
die Verfassungspolitik eines Staates von einer eindeutigen, klar abgegrenzten politischen
Grundanschauung her bestimmt ist, je mehr also eine "parteipolitische" Auffassung innerhalb
des Staates ausschließlich maßgeblich ist und jede abweichende politische Meinung als illegal
behandelt wird, um so mehr spricht die Vermutung dafür, daß die Maßgeblichkeit dieser
parteipolitischen Grundanschauung zugleich die unerläßliche Grundlage für Inhalt und Dauer
jenes gegenseitigen Treueverhältnisses sein soll. Gewiß braucht die Identität des Staates durch
den Wechsel der Staatsform nicht berührt zu werden; der Staat kann auch eine revolutionäre
Verfassungsänderung überdauern; aber das schließt nicht aus, daß die mit einer bestimmten
Staatsform besonders eng verbundenen Rechtsverhältnisse jedenfalls dann nicht ohne weiteres,
insbesondere nicht ohne eindeutige Bestimmung der neuen Verfassung, fortbestehen können,
wenn der identische Staat nach Beseitigung der alten Staatsform sich eine ihr in allen politischen
Grundentscheidungen geradezu entgegengesetzte Verfassung gibt.
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Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Tätigkeit der Staatsdiener - unabhängig von
der Staatsform - ausschließlich von der Sache und vom Fach her bestimmt, der Inhalt ihrer
Tätigkeit also im Kern oder in seinem Wesen unveränderlich, daher auch nicht an eine
bestimmte Staatsform gebunden sei, sondern notwendig nur dem Staate als solchem, nicht aber
dem Staate in einer bestimmten Verfassung zugute komme. Zwar ist es richtig, daß das
Beamtentum verwaltende und rechtsprechende, nicht aber im eigentlichen Sinne politische
Funktionen hat. Das besagt aber nichts über den Inhalt sowie über Art und Weise der
Durchführung der verwaltenden und rechtsprechenden Tätigkeit. Die - von der Sachaufgabe her
gesehen - "unpolitische" Funktion kann vielmehr, je nach der dienstrechtlichen Gestaltung des
Beamtenverhältnisses, einen mehr und minder starken politischen Gehalt haben. Der
Ansatzpunkt für diese "politische Infiltrierung" liegt in dem Ermessen, das jedem Beamten selbst dem Richter - in geringerem oder höherem Ausmaß bei der Erledigung seiner
Dienstaufgaben eingeräumt werden muß. Hier kann der Staat den Sachauftrag des Beamten
politisch fixieren, indem er ihm vorschreibt, daß er bei Ausübung dieses Ermessens einen ganz
bestimmten politischen Standort einzunehmen habe. Gerade weil diese Möglichkeit besteht,
bemüht sich der freiheitlich-demokratische Staat, die Tätigkeit der Beamten gegenüber
parteipolitischen Einflüssen weitgehend zu neutralisieren <vgl. Forsthoff, Der totale Staat, II.
Aufl. 1934 S. 40>, Verfassungsfeinde nicht nur von der funktionell politischen, sondern gerade
auch von der Beamtentätigkeit fernzuhalten und Vorsorge gegen die Möglichkeiten politischen
Mißbrauchs in Verwaltung und Rechtsprechung zu treffen. Alle derartigen Bemühungen wären
überflüssig und sinnlos, wenn jede Beamtentätigkeit von der Sache und vom Fach her so
eindeutig bestimmt wäre daß sie ihrem Wesen nach einer Politisierung unzugänglich wäre.
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Für die nationalsozialistische Staats- und Beamtenpolitik ist nun gerade charakteristisch, daß
von den Beamten verlangt wurde, sie müßten sich bei ihrer Verwaltungstätigkeit von
ausgesprochen politischen, und das hieß hier parteipolitischen, nämlich allein von
nationalsozialistischen Gesichtspunkten leiten lassen. Deshalb mußte sich ihre "sachliche"
Tätigkeit wesentlich von einer parteipolitisch neutralen Erledigung der Geschäfte Unterscheiden.
Selbstverständlich gibt es rein technische Aufgaben, die einer solchen Politisierung ihrem Inhalte
nach kaum zugänglich sind. Ihr Bereich geht jedoch nicht annähernd soweit, wie manche Kritiker
annehmen, und gerade für das nationalsozialistische System ist die Tendenz bezeichnend, ihn
immer weiter einzuengen. Es ist z. B. auch vom Standpunkt des heutigen Staates aus nicht
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