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Nicht die parteipolitisch "neutralen" vornationalsozialistischen Beamtenverhältnisse haben bis
zum 8. Mai 1945 bestanden und sind zu diesem Zeitpunkt erloschen, sondern die durch die
nationalsozialistische Gesetzgebung umgestalteten Beamtenverhältnisse nationalsozialistischer
Prägung. Die ursprünglich in parteipolitischer Neutralität allein zum Staate bestehenden
Beamtenverhältnisse waren in der Tat zu einem weit vor dem 8. Mai 1945 liegenden Zeitpunkt
beseitigt, d. h. zu Beamtenverhältnissen nationalsozialistischer Prägung umgestaltet worden.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat insoweit von einer ausdrücklichen zeitlichen
Fixierung absehen können, weil sie für die Entscheidung ohne Bedeutung war. Diese
nationalsozialistisch geprägten Beamtenverhältnisse konnten bis zum Zusammenbruch des
nationalsozialistischen Systems weiterbestehen. Die Kritik zu diesem Punkte ist offenbar von der
Vorstellung beherrscht, ein Beamtenverhältnis nationalsozialistischer Prägung, das sich von dem
überkommenen parteipolitisch neutralen, nur dem Staate verpflichteten Berufsbeamtenverhältnis
seinem Wesen und seiner Rechtsnatur nach unterscheidet, sei geradezu undenkbar- eine
Frage, auf die sogleich in anderem Zusammenhang eingegangen werden soll.
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Der Einwand, das Urteil habe bei Annahme des Erlöschens sämtlicher Beamtenverhältnisse
nicht eine erneute Entlassung durch die Besatzungsbehörden unterstellen dürfen, übersieht, daß
es sich hier nach den Ausführungen des Urteils um die Entlassung aus einem neuen
Dienstverhältnis auf der formellen Grundlage der Proklamation Nr. 1 des Obersten
Befehlshabers der Alliierten Streitkräfte gehandelt hat <BVerfGE 3, 122 f., 132 f.>.
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a> Die Ausführungen der Kritik, daß auch unter dem nationalsozialistischen Regime der Staat
als juristische Person Dienstherr der Beamten, mithin allein aus dem Beamtenverhältnis
verpflichtet gewesen sei, treffen zu, sind aber gegenüber dem Urteil ohne Belang. Das Urteil hat
die formal-rechtliche Bindung des Beamten zum Staate nirgends in Frage gestellt. Es hat aber
dargelegt, daß alsbald nach der nationalsozialistischen Machtübernahme der Prozeß einer
inhaltlichen Umgestaltung der früher neutralen Beamtenverhältnisse begonnen hat, daß die
Beamtenverhältnisse aus der nationalsozialistischen Gesetzgebung, Verwaltung und
Rechtsprechung heraus einen besonderen Gehalt empfangen haben, daß eben die
nationalsozialistischen beamtengesetzlichen Bestimmungen" das Treueverhältnis zum Reich"
nur über Hitler und über die Abhängigkeit vom Willen der NSDAP begründet haben <BVerfGE 3,
102>, daß also gerade die auf Druck der NSDAP in das Beamtengesetz eingefügten "Zutaten"
oder "Zierate" es gewesen sind, die dem formal weiterbestehenden Rechtsverhältnis den
veränderten sachlichen Gehalt gegeben, "das formal zum Staate bestehende öffentlichrechtliche Dienstverhältnis" zum nationalsozialistischen Beamtenverhältnis gemacht haben
<BVerfGE 3, 103>. Es trifft daher nicht zu, daß das Bundesverfassungsgericht nur die Bindung
an den Führer und nicht die Bindung an den Staat gesehen oder gar die Parteimitgliedschaft mit
der Beamtenschaft gleichgesetzt habe; vielmehr hat das Gericht gerade aus der für das
nationalsozialistische System besonders typischen Verschränkung der beamtenrechtlichen
Stellung mit der Bindung an Hitler und die NSDAP notwendige Folgerungen für den sachlichen
Gehalt und demzufolge für den rechtlichen Bestand der gegenüber dem Staate bestehenden
beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisse gezogen.
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Die Verpflichtung der Beamten auf Hitler und die NSDAP hat also weder Hitler zum "personalen
Dienstherrn" gemacht noch das rechtliche Band zwischen Beamten und Staat beseitigt. Sie hat
aber dem zwischen Beamten und Staat bestehenden Rechtsverhältnis einen besonderen Inhalt
gegeben, der eine aus der Natur dieses Rechtsverhältnisses folgende Beschränkung seiner
Dauer für einen bestimmten verfassungsrechtlichen Zustand bewirken mußte.
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Auch die Einwendungen, die vom Wesen des Berufsbeamtentums her die Möglichkeit einer
rechtserheblichen Umgestaltung des Beamtenverhältnisses überhaupt leugnen, sind
unzutreffend. Es ist ein begriffsjuristischer Irrweg, von einem gewissermaßen über- oder
vorstaatlichen Begriff des Berufsbeamtentums auszugehen und von dieser Grundlage aus die
rechtliche Unmöglichkeit einer inhaltlichen Umgestaltung oder die Unmöglichkeit grundsätzlich
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