Empfangsbekenntnis unterzeichnet und zurückgesandt und damit ihre EmpfangsbereitschaZ gezeigt hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. September 2008 - 4 C 08.1072 -, juris Rn. 12). Dadurch ist zugleich der tatsächliche Zugang am 23. Oktober 2014 belegt, so dass die Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) gemäß § 57 Abs. 2VwGO, § 222 Abs. 1 VwGO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 23. November 2014 ablief. Da dies ein Sonntag war, endete die Klagefrist gemäß § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 24. November 2014. 15Der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO wegen des Versäumens der Klagefrist zu gewähren. 16Es kann dahingestellt bleiben, ob der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin rechtzeifg war. Es ist zwar plausibel dargelegt, aber nicht glaubhaZ gemacht, dass die Klägerin die aus ihrer Sicht bestehende FehlerhaZigkeit des Bescheides vom 21. Oktober 2014 erst mit Zugang des Bescheides vom 5. Dezember 2014 festgestellt habe. Dies unterstellt waren Antrag gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO und Klage gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO rechtzeifg gestellt bzw. nachgeholt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Klagefrist kann jedoch nicht gewährt werden, weil die Klägerin - unabhängig von der Frage des Verschuldens - nicht gehindert i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO war, die Klage rechtzeifg zu erheben. 17Die fehlende Kenntnis von der MangelhaZigkeit eines Verwaltungsaktes - unterstellt, dass ein Mangel im vorliegenden Fall gegeben ist - mag dazu führen, dass der Betroffene die Erfolgsaussichten eines Rechtsmi@els unrichfg beurteilt. Die unrichfge Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmi@els aus tatsächlichen Gründen ist aber für die Einhaltung der Rechtsmi@elfrist ebenso wenig ein Hinderungsgrund im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO wie die häufig bestehende Ungewissheit der Erfolgschancen wegen ungeklärter Rechtsfragen. Es wäre der Rechtssicherheit in einem nicht hinnehmbaren Maße abträglich, wenn die BestandskraZ eines Verwaltungsaktes dadurch aus den Angeln gehoben werden könnte, dass der Betroffene sich auf einen unerkennbaren oder unverschuldet nicht erkannten Mangel des Verwaltungsakts beruZ. Sinn der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, denjenigen von den Folgen der Fristversäumnis zu verschonen, der die Rechtsmi@elfrist nicht einhalten k o n n t e, nicht aber denjenigen, der ein Rechtsmi@el nicht einlegen w o l l t e; sie dient nicht dazu, dem Betroffenen die Geltendmachung nachträglich entdeckter Fehler zu ermöglichen, auch wenn die Unkenntnis von der FehlerhaZigkeit des Verwaltungsaktes auf einem nicht verschuldeten Irrtum beruhte (BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 - BVerwG 7 B 40.89 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 162 = juris Rn. 5, unter Verweis auf Beschluss vom 18. Juli 1988 - BVerwG 3 B

Select target paragraph3