gesetzt, die ihm zur Klage geraten hä@e. Herr R habe sich darauf verlassen können, dass ihm Herr S die Einwendungen vorlegen werde. Herr S sei ein langjähriger Büromitarbeiter, der die Anweisung habe, Einwendungen aus den Niederlassungen bzw. anderen Abteilungen innerhalb der im dorfgen Büro noferten Fristen Herrn R zur Kenntnis zu geben. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe habe er sich stets als zuverlässig erwiesen. 8Die Kammer hat das Verfahren, soweit sich die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 5. Dezember 2014 richtet, gemäß § 93 Satz 2 VwGO abgetrennt; es wird unter dem GeschäZszeichen VG 29 K 227.16 fortgeführt. 9Die Klägerin beantragt im vorliegenden Verfahren, die Beklagte unter teilweiser Aurebung des Teilbescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 21. Oktober 2014 zu verpflichten festzustellen, dass die Schädigung durch die Entziehung des Unternehmens Bankhaus G & Co. OHG am 30. Januar 1933 begann. 10Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 11Gründe für eine Wiedereinsetzung lägen nicht vor, da es nicht darauf ankomme, dass und warum Herr R von seinen Mitarbeitern nicht über die Einwendungen unterrichtet worden sei, denn sie seien im Bescheid angeführt und abgehandelt, so dass er selbst über eine Klageerhebung habe entscheiden können. 12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänger (30 Ordner und 4 HeZer) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: 13Die Verpflichtungsklage ist unzulässig, denn sie ist verspätet. 14Da gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 VermG, § 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO ein Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes nicht stasindet, hä@e die Klage gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides erhoben werden müssen. Nach § 33 Abs. 4 Satz 1 VermG war der Bescheid zuzustellen. Vorliegend hat die Behörde den mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen Bescheid entsprechend § 5 Abs. 4 VwZG gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Diese Zustellung ist zwar fehlerhaZ, da die Klägerin nicht zu dem in § 5 Abs. 4 VwZG abschließend aufgezählten Personenkreis zählt und eine analoge Anwendung des § 174 Abs. 1 ZPO, der diese Form der Zustellung auch an sonsfge zuverlässige Personen erlaubt, angesichts der abschließenden Regelung nicht in Betracht kommt (Sadler in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 5 Rn. 50). Der Zustellungsmangel ist jedoch gemäß § 8 VwZG geheilt, da die Klägerin das

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