gehend Stellung, der Schädigungszeitpunkt sei mit dem 14. Mai 1936 zu spät angesetzt, da Anhaltspunkte dafür sprächen, dass die Liquidafon und damit die Schädigung bereits 1933 eingesetzt hä@en. 4Mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 stellte das BADV fest, dass die Klägerin Berechfgte i.S.d. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1a VermG in Bezug auf das ehemalige Unternehmen des Bankhauses G & Co. OHG sei, dass die Rückgabe des Unternehmens ausgeschlossen sei und dass der Klägerin eine Entschädigung gemäß § 6 Abs. 7 VermG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG in Höhe der jüdischen Anteile von 90,5% zustehe. In der Begründung wird festgestellt, dass die Schädigung mit dem Zeitpunkt der Auflösungserklärung vom 14. Mai 1936 anzunehmen sei, da es für die Vermutung der Klägerin, es liege eine 1933 einsetzende gestreckte Schädigung vor, keine Anhaltspunkte gebe. Anknüpfend daran wird eine Entscheidung über eventuelle Ansprüche für Vermögensverluste des Unternehmens zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 14. Mai 1936 vorbehalten. Der Bescheid wurde der Klägerin mit Empfangsbekenntnis übersandt; sie hat darauf den Empfang am 23. Oktober 2014 bestäfgt. 5Mit Bescheid vom 5. Dezember 2014 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen sodann Ansprüche in Bezug auf dem Unternehmen nach dem 30. Januar 1933 eventuell entzogene Beteiligungen an anderen Unternehmen ab. Der Bescheid wurde der Klägerin mit Empfangsbekenntnis übersandt; sie hat darauf den Empfang am 8. Dezember 2014 bestäfgt. 6Mit der am 11. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des Schädigungszeitpunktes im Bescheid vom 21. Oktober 2014 sowie gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2014 insgesamt. Außerdem beantragt sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Klagefrist hinsichtlich des Bescheides vom 21. Oktober 2014. 7Zum Wiedereinsetzungsantrag trägt sie vor, der zuständige Mitarbeiter in der Frankfurter Niederlassung der Klägerin, Herr S , habe den Bescheid dem stellvertretenden Leiter, Herrn R , innerhalb der Klagefrist, aber ohne die zugehörige Stellungnahme der Mitarbeiterin der Berliner Niederlassung der Klägerin, Frau K , zur beabsichfgten Entscheidung vom 25. Juli 2014 vorgelegt und auch versäumt, auf dem Aktenvorgang zum Bescheid im Feld „Einwendungen“ zu vermerken, dass es solche gebe. Herr R als dafür zuständige Person habe daher keine Klage veranlasst, zumal der Tenor zu 1. des Bescheides seinem Wortlaut nach posifv sei und die unrichfge Besfmmung des Schädigungszeitpunktes sta@ im Tenor unrichfger Weise in der Begründung des Bescheides stehe. Hä@e Herr R die Einwendungen gekannt, hä@e er sich mit Frau K in Verbindung

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