das Ausland ausgewandert oder in das Bundesgebiet übergesiedelt sind." 4. Das Bundesergänzungsgesetz von 1953 enthielt in den §§ 67, 68 Bes mmungen, die den §§ 149, 150 BEG a. F. inhaltlich im wesentlichen entsprachen. Auch diese früheren Vorschri en wiesen im Tatbestand keinen S chtag auf, der die später Vertriebenen ausdrücklich von der Anspruchsberech gung ausgeschlossen hä e. BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) § 68 Abs. 1 BErgG lautete: 373 (1) Verfolgte deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit, die Vertriebene im Sinne der §§ 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) sind, erhal- ten Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit und für Freiheitsentziehung unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der §§ 15 bis 17. Dies gilt nicht für Vertriebene gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes, es sei denn, daß sie von den Vertreibungsmaßnahmen betro en worden wären, die sich im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges gegen deutsche Staatsan- gehörige oder deutsche Volkszugehörige gerichtet haben. Deutscher Volkszugehöriger im Sinne von Satz 1 und 2 ist derjenige Verfolgte, auf den die Voraussetzungen des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes zutre en. II. 1. Der in Ungarn geborene Kläger des Ausgangsverfahrens, das zur Vorlage des Landgerichts Köln geführt hat (2 BvL 2/6.6), ist jüdischer Abstammung und nach der Überzeugung des vorlegenden Gerichts deut- scher Volkszugehörigkeit. Er wurde das Opfer na onalsozialis scher Gewaltmaßnahmen und erli sowohl Freiheitsschäden wie auch Schäden an Körper und Gesundheit. Nach dem Kriege war er in Ungarn we- gen seiner deutschen Herkun , wie das Landgericht für erwiesen hält, vielfäl gen Benachteiligungen und Verfolgungen ausgesetzt. Er hat schon 1949/50 die Auswanderung nach Israel beantragt, konnte sie je- doch erst nach der Genehmigung im Jahre 1957 durchführen. Nachdem der Kläger durch die Entschädigungsbehörde als Vertriebener anerkannt worden war, billigte sie ihm Entschädigungsansprüche wegen Freiheitsschaden zu, lehnte jedoch später die weiter beantragte Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit gemäß §§ 150 . BEG a. F. durch Bescheid vom 10. Juni 1964 - also vor der Gesetzesänderung durch das BEG-Schlußgesetz mit der Begründung ab, der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 150 BEG nicht. Gegen diesen Bescheid erhob er Klage zum Landgericht in Köln. Weil das Landgericht aufgrund der bisher erhobenen Beweise BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) 374 von der Rich gkeit der Darlegungen des Klägers und damit vom Vorliegen der Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach §§ 150, 151, 28 . BEG a. F. überzeugt ist, würde es der Klage sta geben, wenn es nicht durch die Einführung des S chtags des 1. Oktober 1953 in § 150 Abs. 2 BEG n. F. daran gehindert wäre. Das vorlegende ff tt ti ff ft ff ti ti ti tt ti tt ft ff ti ti ti Gericht hält § 150 Abs. 2 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes für verfassungswidrig. Die

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