Entschädigungsrechts brachte das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315). Wäh- rend das Gesetz auch in der neuen Fassung im Bereich der Verfolgtengruppe, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d bis f BEG anspruchsberech gt ist, eine Erfüllung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht durch einen S chtag einschränkt ("... Wohnsitz ... genommen hat oder nimmt ..."), brachte Art. 1 Nr. 87 BEG-Schlußgesetz eine Änderung des § 150 BEG, die in den Tatbestand einen zurückliegenden Zeitpunkt aufnahm: § 150 (1) Der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, für Schaden an Freiheit, für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben und für Schaden im beru ichen Fortkommen. (2) Anspruch nach Absatz 1 besteht, wenn der Verfolgte die in § 1 Absatz 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete bei Inkra treten, dieses Gesetzes endgül g verlassen hat. Da das Gesetz rückwirkend am 1. Oktober 1953 in Kra trat (Art. XII Nr. 1 BEG-Schlußgesetz), waren nun ausdrücklich alle nach § 150 Abs. 1 BEG ansonsten zustehenden Ansprüche ausgeschlossen, wenn der Verfolgte die Vertreibungsgebiete erst nach diesem Zeitpunkt verlassen hat oder verläßt. Ferner brachte die Neufassung dadurch eine Veränderung, daß nur noch die Zugehörigkeit der Berech gten zum deut- schen Sprach- und Kultur- BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) kreis, nicht mehr die Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 BVFG gefordert wird. 372 Insbesondere wegen der S chtagsbes mmungen in §§ 4, 150 und 160 BEG n. F. führte Art. V BEG-Schlußgesetz eine "Sonderregelung für überregionale Verfolgtengruppen" ein. Soweit kein Entschädigungsan- spruch nach den genannten Vorschri en besteht, gewährt Art. V unter bes mmten Voraussetzungen, die nur einen schmalen Ausschni der Schadenstatbestände der §§ 15 . BEG n. F. aufnehmen, eine Beihil- fe. Die Beihilfen bestehen in Pauschalbeträgen, die die individuellen Gegebenheiten nur in geringem Maße berücksich gen (Art. V Nr. 1 Abs. 6 bis 12 BEG-Schlußgesetz). 3. Die im Anschluß an den 2. Weltkrieg Vertriebenen (und Aussiedler) fanden erstmals Berücksich gung im ("Haager") Protokoll Nr. 1, vereinbart von Vertretern der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Conference on Jewish Material Claims against Germany vom 10. September 1952 (BGBl. 1953 II S. 85), das freilich selbst keine Gesetzeskra erlangte. Es legte in Abschni I Nr. 12 Abs. 1 fest, daß Verfolgte, die vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sind, Entschädigung erhalten sollten, "... wenn anzunehmen ist, daß sie von den Vertreibungsmaßnahmen betro en worden wären, die sich im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges gegen deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige gerichtet haben, ..." Absatz 5 lautete: "Entschädigung nach Absatz 1 wird auch ft ft ft tt ft ti ti ti ti ff ti fl ti tt ti ff ti ti dann gewährt, wenn die verfolgten Personen während oder nach der allgemeinen Vertreibung in

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