gering, so daß jedenfalls der Vertrauensschutz, den das Rechtsstaatsprinzip fordert, vorgehen muß.
Schließlich genügt auch die Überlegung, die Neuregelung solle den Behörden und Gerichten die
Abwicklung der Entschädigungsansprüche erleichtern, nicht, um eine Ausnahme vom
grundsätzlichen Verbot der echten Rückwirkung belastender Gesetze zu rech er gen. 3. Da § 150
Abs. 2 BEG n. F. im dargelegten Umfang bereits wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip mit
dem Grundgesetz unvereinbar ist, kommt es nicht darauf an, ob auch die Grundrechte aus Art. 3
Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt sind. III. Soweit darnach § 150 Abs. 2 BEG n. F. mit dem Grundgesetz
unvereinbar ist, ist er gemäß § 78 BVerfGG für nich g zu erklären. BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2
BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) Die auf der
verfassungswidrigen Bes mmung beruhenden Urteile des Bundesgerichtshofs sind aufzuheben
und die Verfahren, in denen sie ergangen sind, an das Landgericht zurückzuverweisen. Diese
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Entscheidung ist eins mmig ergangen.