war sachlich gerech er gt und nicht systemwidrig (siehe oben B II 2 a] aa])1. Die Rechtslage nach § 150 BEG a. F. war auch klar und in der prak schen Anwendung eindeu g. Es lag in der Eigenart der Materie des Gesetzes, daß die tatsächlichen Feststellungen o nur schwer zu tre en waren. Schwierigkeiten, die der Beweis der Merkmale der Vertriebeneneigenscha bereitete, traten aber ebenso bei anderen, auch später nicht mit einem BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) 389 S chtag versehenen Tatbeständen auf (so bei § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BEG a. F.). Wenn die Bundesregierung in diesem Zusammenhang von "Rechtsunsicherheit" spricht, so verkennt sie den Umstand, daß ge- rade über die rechtliche Frage, ob § 150 BEG a. F. den S chtag des 1. Oktober 1953 enthalte, in der Rechtsprechung keine Zweifel bestanden. Der Gesetzgeber dur e nicht angesichts der klaren Rechtslage die zutre ende Rechtsprechung rückwirkend korrigieren und sie "gleichsam für die Vergangenheit ins Unrecht zu setzen" versuchen (BVerfGE 18, 429 [439]). (C) Das Vertrauen der Betro enen auf die geltende Rechtslage bedür e auch dann nicht des Schutzes gegenüber sachlich begründeten rückwirkenden Gesetzesänderungen, wenn dadurch kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht worden wäre. Auch das Rechtsstaatsprinzip schützt nicht vor jeglicher En äuschung (vgl. BVerfGE 14, 288 [299]; 22, 241 [252]). Die gesetzliche Regelung muß generell geeig- net sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Disposi onen herbeizuführen oder zu beein ussen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (BVerfGE 13, 39 [45 f.]). Der Schaden, den die nunmehr von der Anspruchsberech gung nach § 150-BEG n. F. Ausgeschlossenen erli en, besteht darin, daß sie der Entschädigungsansprüche verlus g gingen, die sie nach dem Gesetz errechnen und nach der Rechtslage auch fest erwarten konnten, da insoweit den Behörden kein Ermessensspielraum zustand. Das Vertrauen auf diese Ansprüche, die nicht nur bloße Ho nungen darstellten, veranlaßte naturgemäß gewisse Disposi onen, ohne daß dies von den Betro enen im einzelnen dargelegt werden müßte. Im übrigen stellt ein ö entlich-rechtlicher Anspruch auf nicht unerhebliche Geldleistungen einen Vermögenswert dar. Der Bundesgerichtshof begründet seine Ansicht, § 150 Abs. 2 BEG n. F. sei mit dem Grundgesetz vereinbar, im wesentlichen mit der Behauptung, die Zahl derer, die bei den "nur ganz geringen Chancen" für die Erbringung der erforderlichen Beweise mit dem Gelingen der Beweisführung hä en rechnen können, sei "so BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) 390 verschwindend klein, daß von ihnen die Abschneidung der Beweismöglichkeit durch die Einführung des S chtags in Kauf genommen werden" müsse (Urteil vom 28. Januar 1966, RzW 1966, S. 230 [232], Nr. 29).Demgegenüber bleibt festzuhalten, daß eine ff ft ff ti ti ff tt tt ft ft ff ft ti ti fl ti ti ti ti ff tf ti tt ti ff nachteilige Regelung auch dann am Rechtsstaatsprinzip zu messen ist, wenn sie nur wenige Bürger

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