weil sachlich nicht gerech er gt ist (vgl. BVerfGE 13, 261 [271 f.]). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. (A) Ein Schutz des Vertrauens ist dann nicht gefordert, wenn in dem Zeitpunkt, auf den der Eintri der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung zu rechnen war (vgl. BVerfGE 13, 261 [272] mit weiteren Nachweisen). Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, daß Regelungen des Bundesergänzungsgesetzes nicht geeignet gewesen sind, Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu erwecken, da diese ausgesprochen vorläu gen Charakter besessen hä en und darüber auch in den Kreisen der Verfolgten kein Zweifel bestanden habe (BVerfGE 13, 39 [45 f.]; 18, 196 [202 f.]). Dies gilt aber nicht für das Bundesentschädigungsge- setz (a. F.), das als grundlegende Neufassung des Bundesergänzungsgesetzes am 29. Juni 1956 verabschiedet wurde. Das Bundesentschädigungsgesetz a. F. wurde sorgfäl g vorbereitet und ging über den Rah- men einer bloß technischen Novelle weit hinaus (vgl. Abgeordneter Dr. Böhm, Verhandlungen Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, 96. Sitzung, Protokoll S. 4415). Der Gesetzgeber wollte das Provisorium des Bundesergänzungsgesetzes durch eine endgül ge Regelung ablösen. Daran ändert auch die Erwägung der Bundesregierung nichts, bei der Verabschiedung des Bundesentschädigungsgesetzes BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) 388 a. F. habe nicht vorausgesehen werden können, daß nach der ungarischen Revolu on ein großer Personenkreis aus Ostblockländern auswandern konnte, der nun Ansprüche nach § 150 BEG a. F. stellte, an den aber bei der Abfassung des Gesetzes nicht gedacht gewesen sei. Wenn der Gesetzgeber eine Regelung ex post für lückenha oder zu weitgehend hält, kann er sie - in der Regel mit Wirkung ex nunc - ändern. Dies verleiht jedoch dem Gesetz nicht nachträglich einen vorläu gen Charakter. O enbleiben kann, ob das Bekanntwerden der Änderungsabsichten des Gesetzgebers genügte, um den Vertrauensschutz aufzuheben. Denn dann wäre frühestens auf den Zeitpunkt der Einbringung des Ent- wurfs des Zweiten Änderungsgesetzes im Bundestag, also den November 1963, abzustellen. Zu dieser Zeit aber war in allen zur Entscheidung stehenden Fällen bereits der anspruchsbegründende Tatbestand abgeschlossen (B) Auf das geltende Recht kann sich der Bürger auch dann nicht verlassen, wenn die Rechtslage unklar und verworren oder lückenha ist (vgl. BVerfGE 7, 129 [151 .]; 11, 64 [73 .]; 13, 261 [272]) oder in dem Maße systemwidrig und unbillig, daß ernstha e Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit bestehen (vgl. BVerfGE 13, 215 [224]; 19, 187 [197]). In diesen Fällen erfordert das Rechtsstaatsprinzip selbst, daß die Rechtssicherheit und Gerech gkeit durch eine klärende Regelung rückwirkend hergestellt wird. Die Besserstellung des unter § 150 ti ft ti ff tt ft ti fi ti ti ti fi ti tt tf ff BEG a. F. fallenden Personenkreises gegenüber den nach § 160 BEG a. F. Anspruchsberech gten ft ff können nur dann gel- ten, wenn das Vertrauen auf eine bes mmte Rechtslage nicht schutzwürdig,

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