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Der ergänzenden Testamentslauslegung steht nicht entgegen, dass das vom Erblasser nicht vorhergesehene Ereignis nach dem
Erbfall liegt. Nach der Rechtsprechung ist eine ergänzende Testamentsauslegung auch dann möglich, wenn sich die Ereignisse erst
nach dem Erbfall ändern (BGH, LM Nr. 5 zu § 2084; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 1993 - 20 W 59/92, juris Rn. 3;
BayObLG, Beschluss vom 25. April 1991 - BReg 1 a Z 72/90, juris Rn. 26; OLG Karlsruhe, OLGZ 1981, 399, krit. hierzu Grunewald,
NJW 1991, 1208, 1210; OLG Köln, OLGZ 1969, 290). In der Literatur wird dies mit Hinweis auf den Vertrauensschutz kritisiert
(MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl. § 2084 Rn. 126; Grunewald, NJW 1991, 1208) und unter dem Gesichtspunkt, dass nach dem
vollen Wirksamwerden einer Verfügung von Todes wegen eine ergänzende Auslegung ausscheidet, nach einer Vielzahl von
Fallgruppen differenziert (im Einzelnen: MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. § 2084 Rn. 126; MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl. § 2084 Rn.
126; Horn/Kroiß, Testamentsauslegung 2. Aufl. § 7 Rn. 111, Hammann, ErbR 2014, 420, 423). Dies überzeugt für den vorliegenden
Fall deshalb nicht, weil hier schützenswerte Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht als überwiegend betrachtet werden können.
Wie oben ausgeführt wurde das Nachlassverfahren von Anfang an zum Nachteil des Herrn Dr. H. G. geführt, was sich an der
unterbliebenen Beteiligung am Nachlassverfahren bei Erlass der Erbscheine zu Gunsten der gesetzlichen Erben, dem gezielten
Zusammenwirken von Testamentsvollstrecker, Nachlassgericht und obersten Landesbehörden zur unentgeltlichen Übertragung der
Kunstsammlung auf den badischen Staat und dem Handeln von Testamentsvollstrecker und Nachlassgericht hinsichtlich der
Bestimmung von jüdischen gesetzlichen Erben in der Erwartung, dass - in den Worten des Testamentsvollstreckers - "[diese] doch
kaum noch in den Besitz ihres Erbteils kommen [werden]", zeigt. Vor dem Hintergrund dieses kollusiven Zusammenwirken der am
Nachlassverfahren Beteiligten können allgemeine Erwägungen der Rechtssicherheit keinen Vorrang vor der Verwirklichung des
hypothetischen Erblasserwillens beanspruchen.
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c) Beim Ausfüllen der Lücke stellt sich die Frage, wie der Erblasser seine Verfügung inhaltlich gestaltet hätte, wenn er bei Errichtung
des Testaments die später eingetretene Entwicklung der für ihn relevanten Verhältnisse vorausschauend berücksichtigt hätte (vgl. OLG
München, Beschluss vom 26. Juli 2006 - 32 Wx 88/06, juris Rn. 18; MünchKommBGB/Leipold, 7. Aufl. § 2084 Rn. 92). Die entstandene
Lücke kann nur dann geschlossen werden, wenn die für die Zeit der Testamentserrichtung anhand des Testaments oder unter
Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des
Erblassers dafür eine genügende Grundlage bietet (BayObLG, Beschluss vom 19. April 2000 - 1Z BR 43/99, juris Rn. 27). Hiernach
steht für den Senat auf Grund tatrichterlicher Würdigung fest, dass der Erblasser Herrn Dr. H. G. nicht enterbt hätte. Hierfür
maßgebend sind zwei Umstände: Zum einen ist kein anderer Grund für eine Enterbung des Dr. H. G. ersichtlich als die Annahme des
Erblassers, dass Herr Dr. H. G. durch die Emigration praktisch nicht mehr in den Genuss einer Erbschaft kommen kann. Zum anderen
spricht der Regelungsplan des Erblassers, nach Möglichkeit seine von ihm favorisierten Verwandten in Breslau zu begünstigen, dafür,
dass bei Voraussicht der Änderung der Rechtslage Herr Dr. H. G. weiter begünstigt worden wäre.
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aa) Eine Enterbung des Dr. H. G. kann nicht darauf zurückgeführt werden, dass der Erblasser seinem Neffen übelgenommen hätte,
dass er sich durch die Emigration der unmittelbaren örtlichen Nähe des Erblassers entzogen hat. Zum Zeitpunkt der Errichtung des
Testaments vom 18. Mai 1939 wohnte Herr Dr. H. G. in Breslau, d.h. rund 750 km weit entfernt von Baden-Baden. Dies zeigt, dass für
den Erblasser die räumliche Nähe kein Grund für die Begünstigung von Dr. H. G. gewesen sein kann. Ebenso wenig kann die
Enterbung darauf zurückgeführt werden, dass sich der Erblasser von seinem Neffen Hilfe im Alter versprochen hätte und dies nach der
Auswanderung nicht mehr möglich gewesen wäre. Hiergegen sprechen die zahlreichen Vermächtnisse des Erblassers an
Hausangestellte, die belegen, dass der Erblasser seine Versorgung im Alter organisiert hatte. Bedenkt man zudem, dass zwischen den
beiden Testamenten nur acht Wochen liegen, so erscheint es nicht wahrscheinlich, dass eine geänderte persönliche Wertschätzung
des Erblassers für seinen Neffen zur Enterbung geführt hat. Der vom Erblasser für die Enterbung genannte Grund der Auswanderung
kann daher nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur vor dem Hintergrund der oben ausführlich dargestellten judenfeindlichen
Bestimmungen, die auf eine faktische Enteignung der auswandernden Juden abzielten, eingeordnet werden. Als Grund für die
Enterbung ist daher die Annahme des Erblassers zu sehen, dass sein Neffe durch seine Emigration die Erbschaft praktisch nicht hätte
erhalten können.
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bb) Aus dem Testament ergibt sich der Wunsch des Erblassers, in erster Linie seine favorisierten Verwandten in Breslau zu
begünstigen. Dies folgt daraus, dass der Erblasser statt seines Neffen seine Schwester C. G. als Erbin eingesetzt hat. Bei dieser
Erbeinsetzung hat der Erblasser auch den Fall ihres Versterbens berücksichtigt und deshalb eine Ersatzerbeneinsetzung
vorgenommen ("Sollte diese nicht mehr am Leben sein, ..."). Die jüdische Gemeinde ist lediglich Ersatzerbin. Denkt man diese
Zielsetzung des Erblassers zu Ende, so hätte der Erblasser auf eine Enterbung verzichtet, wenn er gewusst hätte, dass in wenigen
Jahren keine rechtlichen Hindernisse mehr bestehen, dass sein ausgewanderter Neffe in den vollen Genuss der Erbschaft kommt.