83
d) Dieses Auslegungsergebnis findet eine hinreichende Stütze im Testament. Die Anwendung der Andeutungstheorie muss im Bereich
der ergänzenden Testamentsauslegung berücksichtigen, dass weder für das Ergebnis der ergänzenden Auslegung noch für den
hypothetischen Willen im Testament eine Andeutung verlangt werden kann, weil die ergänzende Testamentsauslegung voraussetzt,
dass der Erblasser die spätere Entwicklung gerade nicht vorhergesehen hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. November 2008 - 2 Wx
38/08, juris Rn. 12; MüchKommBGB/Leipold, 7. Aufl. § 2084 Rn. 94). Dem Formerfordernis ist deshalb bereits dann Rechnung
getragen, wenn sich für die Willensrichtung des Erblassers, seine Motivation oder Zielsetzung, ein - auch noch so geringer Anhaltspunkt oder ein - noch so unvollkommener - Ausdruck aus dem Testament selbst ergibt (OLG Köln, Beschluss vom 10.
November 2008 - 2 Wx 38/08, juris Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 21. April 1988 - BReg 1 Z 31/87, juris Rn. 16; Horn/Kroiß,
Testamentsauslegung 2. Aufl. § 2 Rn. 112; Hammann, ErbR 2014, 420, 425 f., zur Lockerung der Anwendung der Andeutungstheorie
bei jüdischen Testatoren, die aus Gründen der Verfolgung ihren wirklichen Willen nicht offenbaren konnten BGH, Urteile vom 14. April
1976 - IV ZR 61/74, WM 1976, 744 und 6. Juli 1977 - IV ZB 63/75, FamRZ 1977, 786). Wie oben dargelegt erschließt sich aus der
Erbeinsetzung der Schwester C. G. nach der Emigration seines Neffen und der Berücksichtigung der jüdischen Gemeinde nur als
Ersatzerbin, dass der Erblasser in erster Linie einen Erben aus dem Kreis seiner ihm nahestehenden Verwandten in Breslau haben
wollte und es ihm nicht darum ging, in erster Linie die jüdische Gemeinde zu bedenken.
84
III.
85
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
86
2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 2 FamFG sind nicht erfüllt. Weder hat die
vorliegende Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Entscheidung des Senats beruht auf einer Würdigung der
konkreten Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage der höchstrichterlich anerkannten Grundsätze zur Auslegung letztwilliger
Verfügungen.
87
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 40 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG. Den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des
Erbfalls bemisst der Senat nach der Mitteilung des Testamentsvollstreckers Dr. H. H. vom 20. August 1940 mit 290.000 RM. Dies ergibt
umgerechnet 1.189.000 Euro (zur Umrechnung siehe Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages
vom
5.
August
2016
WD
4-3000-096/16
und
Tabelle
der
Deutschen
Bundesbank
zur
Umrechnung
https://www.bundesbank.de/resource/blob/615162/a52b231886b66bdaaf90f26fa12cb335/mL/kaufkraftaequivalente-historischerbetraege-in-deutschen-waehrungen-data.pdf).