Landesrechtsportal Brandenburg | Entscheidungsdatenbank der Gerich... https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/13206
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2.
Am 04.06.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 €.
3.
Am 30.09.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Eberswalde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von
25 Tagessätzen zu je 30 €.
4.
Am 19.02.2015 bildete das Amtsgericht Tiergarten aus den Entscheidungen vom 04.06.2014 und vom 30.09.2014 nachträglich eine
Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 €.
5.
Am 29.06.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Bernau wegen Amtsanmaßung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 €.
II.
Der Angeklagte trägt auf dem Rücken in Höhe der Hüfte ein Tattoo, das das Abbild des oberen Teils des Torgebäudes des
ehemaligen Vernichtungslagers Ausschwitz-Birkenau zeigt, wobei sich an jeder Seite der Mauern ein Stacheldrahtzaun anschließt.
Dieses Tattoo erstreckt über die gesamte Breite des Rückens. Unter dem Gebäude ist in altdeutscher Schrift eintätowiert „Jedem
das Seine“. Dieser Spruch stand im Haupttor des ehemaligen Konzentrationslagers Buchenwald.
Am 21.11.2015 besuchte der Angeklagte das Schwimmbad in
in
.
Während seines Aufenthalts im Spaßbad war er nur mit einer Badeshorts bekleidet, die das auf dem Rücken abgebildete Tattoo mit
dem Gebäude und dem darunter befindlichen Schriftzug freiließ. Als er sich im Bereich des Hauptbeckens aufhielt, bemerkte der
Zeuge … den Angeklagten und das Tattoo. Er benachrichtigte einen Bademeister und schilderte diesem seine Feststellungen.
Nachdem von diesem keine nachhaltige Reaktion erfolgte, sprach der Zeuge nach einiger Zeit zwei weitere Bademeister an und gab
dort seinem Befremden darüber Ausdruck, dass eine Person mit einem solchen Tattoo sich unbehelligt im Bad aufhalten könne.
Der Angeklagte wurde schließlich von einem Mitarbeiter aufgefordert, das Tattoo mit einem T-Shirt zu bedecken oder das Bad zu
verlassen, woraufhin das Angeklagte ging.
III.
Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf den nach näherer Maßgabe des
Sitzungsprotokolls erhobenen Beweisen.
Der Angeklagte hat nicht in Abrede gestellt, die fragliche Tätowierung zu besitzen und diese anlässlich seines Besuches im Spaßbad
gezeigt zu haben.
IV.
Der Angeklagte bestreitet, sich durch das Zeigen des Tattoos strafbar gemacht zu haben. Der Turm des Vernichtungslagers
Ausschwitz sei nicht, so wie auf seinem Rücken abgebildet, rund, sondern tatsächlich eckig gewesen. Das Schriftbild des Spruchs im
Haupttor des Konzentrationslagers Buchenwald sei auch nicht altdeutsch gewesen. Es handele sich hierbei auch um einen
29.08.23, 17:35