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BVerfGE 8, 38 (13.06.1958 - 1 BvR 346/57)
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schwerde eine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeiführen.
2. Da die Verfassungsbeschwerde somit wegen Nichterschöpfung des Rechtsweges vom
Bundesverfassungsgericht ohnehin als unzulässig verworfen werden würde, erwächst dem
Beschwerdeführer auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn nach § 91 a BVerfGG
verfahren wird.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-8-S-38-N-1
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10/12/2021