- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BVerfGE 8, 38 (13.06.1958 - 1 BvR 346/57) 42 schwerde eine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeiführen. 2. Da die Verfassungsbeschwerde somit wegen Nichterschöpfung des Rechtsweges vom Bundesverfassungsgericht ohnehin als unzulässig verworfen werden würde, erwächst dem Beschwerdeführer auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn nach § 91 a BVerfGG verfahren wird. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-8-S-38-N-1 3 von 3 10/12/2021

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