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Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht vor Erschöpfung des Rechtsweges entscheiden,
wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und
unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Diese
Voraussetzungen liegen jedoch hier nicht vor.
a) Die Anwendung von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG führt regelmäßig zu einer zeitlichen
Bevorzugung des betreffenden Beschwerdeführers. Bei der Fülle der beim
Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden, die vielfach wichtige
verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen, ist eine solche Bevorzugung nur gerechtfertigt, wenn sie
unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der übrigen Verfahren offensichtlich geboten ist. Sie muß
eine Ausnahme bleiben, die hier nicht gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer verweist auf die
allgemeine Bedeutung der angeschnittenen Rechtsfragen und darauf, daß Härteausgleichsfälle
grundsätzlich dringlich seien. Demgegenüber hebt der Bundesminister der Finanzen
unwidersprochen hervor, daß nur wenige Anträge von Glaubensjuden auf Leistungen aus dem
Härteausgleich anhängig sind, und das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ergibt, daß der
Beschwerdeführer neben den ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen nach dem
Bundesentschädigungsgesetz und den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften ein
Existenzaufbaudarlehen aus Lastenausgleichsmitteln erhalten hat. Eine vordringliche Behandlung ist
daher weder durch die Bedeutung der Sache noch aus in der Person des Beschwerdeführers
liegenden Gründen gerechtfertigt.
b) Zwar könnte der Beschwerdeführer dann nicht auf den
BVerfGE 8, 38 (13.06.1958 - 1 BvR 346/57)
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Rechtsweg bei den Entschädigungsgerichten verwiesen werden, wenn diese nicht den
angefochtenen Bescheid des Innenministers aufheben könnten. Dies käme etwa in Betracht, wenn
der Beschwerdeführer ein verfassungswidriges Unterlassen des Gesetzgebers rügen würde. Ein
solcher Fall liegt indessen hier nicht vor: Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die
Verfassungsmäßigkeit des § 171 BEG, sondern gegen eine Auslegung dieser Vorschrift, die er als
verfassungswidrig empfindet. In der Tat ist es schwerlich zu beanstanden, wenn diejenigen
Personen von den Leistungen des Härteausgleichs ausgeschlossen werden, die entsprechende
Leistungen aus anderen Fonds erhalten können, zumal wenn die Entscheidung über die Anträge
durch unabhängige Gerichte nachgeprüft werden kann, sei es auch nur unter dem Gesichtspunkt
des Ermessensfehlers.
Der Beschwerdeführer trägt aber vor - und der Bundesminister der Finanzen und die
Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen haben sich im selben Sinne geäußert -, daß
weder die Claims Conference noch die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden Härteausgleichsleistungen
an Einzelpersonen gewähren. Da der Beschwerdeführer gegen diese Institutionen gerichtlich nicht
vorgehen kann und die Bundesregierung bisher die Frage schiedsgerichtlich nicht hat klären lassen,
liefe die "Verweisung" des Beschwerdeführers an den Fonds bei der Claims Conference bei dieser
Sachlage auf einen Ausschluß von Härteausgleichsleistungen hinaus. Ob dies mit Art. 3 Abs. 1 und
Abs. 3 GG vereinbar wäre, muß ernstlich bezweifelt werden. Soweit nicht der Zweck des Gesetzes
oder der Gesetzeswortlaut entgegenstehen, haben die Gerichte derjenigen Auslegung den Vorzug
zu geben, die im Einklang mit dem Grundgesetz steht (vgl. BVerfGE 2, 266 [282]; 4, 7 [22]). Die
Entschädigungsgerichte wären somit möglicherweise in der Lage, dem Anliegen des
Beschwerdeführers durch eine "verfassungskonforme" restriktive Interpretation des § 171 BEG
Rechnung zu tragen. Auch könnte der Beschwerdeführer nach Erschöpfung des Rechtsweges durch
Verfassungsbe-
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10/12/2021