Antragsgegnern dem Landtagsausschuss für Eingaben gegenüber abgegebenen Stellungnahmen erfüllen ersichtlich auch nicht den Tatbestand der Beleidigung des Antragstellers nach § 185 StGB, denn sie waren weder dazu besVmmt noch irgendwie geeignet, den Antragsteller in seiner Ehre oder Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) zu verletzen. SonsVge eigene Rechte des Antragstellers, in denen dieser durch die Antragsgegner verletzt sein könnte, sind nicht erkennbar. Bereits aus diesem Grund verspricht das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg. Im Übrigen hat der Antragsteller auch ein berechVgtes Interesse an der baldigen von ihm begehrten Feststellung entgegen dem Erfordernis des § 43 Abs. 1 VwGO nicht dargetan. S. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 43 Rdnrn. 23 ff. Insbesondere die hier als Feststellungsinteresse in Betracht zu ziehende Gefahr einer Wiederholung der vom Antragsteller als belastend angesehenen Äußerungen der Antragsgegner ist vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller aus deren Zuständigkeitsbereich verzogen ist und sich ausweislich der von ihm angegebenen AnschriT nicht mehr im Saarland auuält, nicht zu besorgen. Schließlich hat der Antragsteller auch dem eingangs bereits dargelegten Erfordernis, einen Anordnungsgrund für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz glaubhaT zu machen, nicht genügt. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes setzt grundsätzlich voraus, dass es dem Antragsteller unter BerücksichVgung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung, hier die Entscheidung über die vom Antragsteller erhobene Feststellungsklage, abzuwarten. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rdnr. 26 Allein der Umstand, dass es bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren erneut zu einem öffentlichen Verkauf von Gegenständen mit NS-Emblemen und einer diesbezüglichen „Duldung“ durch die Antragsgegner kommen könnte, rechnerVgt eine mit der begehrten einstweiligen Anordnung zeitweise verbundene Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Saarland hat, ersichtlich nicht. Die Beschwerde war nach alldem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 5502 KostVO der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Select target paragraph3