„Sachwalter des öffentlichen Interesses“ zu billige. Das Bestreben des Antragstellers, dass die Polizeibehörden gegen den Verkauf und den öffentlichen Handel mit abgeklebten Nazi-Orden einschreiten solle, vermöge auch unter BerücksichVgung der Religionszugehörigkeit des Antragsgegners keine den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung rechnerVgende subjekVve RechtsposiVon zu begründen. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 7.10.2016 zugestellt worden. Mit an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes gerichtetem Schreiben vom 8.10.2016, eingegangen am 10.10.2016, hat der Kläger - zunächst ohne anwaltliche Vertretung - Beschwerde „wegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe“ eingelegt, mit der er im Wesentlichen geltend macht, die Verneinung seiner Antragsbefugnis durch das Verwaltungsgericht verkenne seine Betroffenheit als Jude und Angehöriger eines KZÜberlebenden, auch ein Nazi-Orden mit abgeklebtem Hakenkreuz bleibe ein Gegenstand, der einem Handelsverbot unterliege, und im Übrigen seien am 17.4.2016 auch Nazi-Orden mit nicht abgeklebten, sichtbaren Hakenkreuzen zum Verkauf angeboten worden. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.9.2016 erfolgte Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das ersVnstanzliche Verfahren ist zulässig, insbesondere unter Wahrung der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO eingelegt worden. Einer anwaltlichen Vertretung bedarf es für das Prozesskostenhilfeverfahren nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht. In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg. Nach den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaTlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aupringen kann, wenn die beabsichVgte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht dargetan. In der Sache begehrt der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der jeweils gegenüber dem Landtagsausschuss für Eingaben abgegebenen Stellungnahmen des Antragsgegners zu 1. vom 15.6.2016 und des Antragsgegners zu 2. vom 27.7.2016, denen zufolge anlässlich der am 17.4.2016 durchgeführten Polizeikontrolle kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können. Ein derarVges Rechtsschutzbegehren, zu dessen Durchsetzung in der Hauptsache die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO staDhaT wäre - eine solche hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 K 1810/16 auch

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