Flohmarkts auf dem „G. Markt“ in S. zum Verkauf angeboten. Auf eine vom Antragsteller erstaDete Anzeige hin begaben sich Polizeibeamte der PolizeiinspekVon S. vor Ort, ohne indes weitere polizeiliche Maßnahmen zu ergreifen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit an den Landtag des Saarlandes gerichtetem PeVVonsschreiben vom 22.4.2016, mit dem er generell den „ungehinderten Verkauf von Nazi-Emblemen mit Hakenkreuz“ kriVsierte. In einer diesbezüglichen Stellungnahme des Antragsgegners zu 1. vom 15.6.2016 ist ausgeführt, ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt habe anlässlich der am 17.4.2016 durchgeführten Polizeikontrolle nicht festgestellt werden können. Insoweit ist auf eine Stellungnahme des Landespolizeipräsidiums vom 27.5.2016 Bezug genommen, in der es heißt, die zum Verkauf ausgelegten Gegenstände seien „alle ordnungsgemäß abgeklebt“ gewesen. Der im Hinblick auf die Strafanzeige, die der Antragsteller wegen des Vorfalls vom 17.4.2016 gegen den Standbetreiber erstaDet haDe, vom PeVVonsausschuss ebenfalls um Stellungnahme gebetene Antragsgegner zu 2. wies mit Schreiben vom 27.7.2016 darauf hin, dass die StaatsanwaltschaT S. das eingeleitete ErmiDlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe, nachdem ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt nicht habe festgestellt werden können, da sämtliche Hakenkreuzdarstellungen auf den öffentlich gezeigten Gegenständen abgeklebt gewesen seien. Mit am 27.9.2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schreiben beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung: der Antragsgegner zu 1. dürfe nicht weiter erklären, „ein mit Preisschild oder überhaupt zugeklebter Nazi-Hakenkreuzorden sei wegen des puren Papier-Zuklebens kein handelsverbotener Gegenstand mehr im Sinne des StGB oder überhaupt“, und die vom Antragsgegner zu 2. abgegebene Erklärung vom 27.7.2016 sei „als verwaltungsrechtlich, polizeirechtlich untragbar zu erklären und durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes aufzuheben“. Die Haltung der Antragsgegner sei für ihn als deutschen Staatsbürger jüdischen Glaubens unerträglich. Sie sei verwaltungsgerichtlich als Verstoß gegen das Polizeirecht und das Grundgesetz festzustellen, was er mit dem Ziel, den weiteren zukünTigen öffentlichen Handel und Verkauf von Nazi-HakenkreuzarVkeln gerichtlich zu verbieten, beantrage. Mit Beschluss vom 29.9.2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen und dem Antragsteller die von ihm zur Durchführung des Verfahrens beantragte Prozesskostenhilfe versagt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei nicht in eigenen Rechten verletzt. Aus § 42 Abs. 2 VwGO ergebe sich, dass die Verwaltungsgerichtsordnung dem Bürger keine Klage- bzw. Antragsbefugnis gleichsam als

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