und Rechtsbruch angelegt sind, wirken für den Beobachter zudem einschüchternd. Vorliegend fehlen indes Anhaltspunkte für eine solche Gefahr.
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Aus Erfahrungen mit den vorangegangenen drei Versammlungen wird vom Antragsgegner auch nicht dargelegt, dass die Antragstellerin nicht willens und in der Lage sei, versammlungsrechtliche Beschränkungen zu befolgen und gegenüber den Teilnehmenden
durchzusetzen. Die angezeigte Versammlung ist mit 50 erwarteten Teilnehmenden zudem zahlenmäßig überschaubar und als ortsfeste Kundgebung polizeilich ohne größeren Aufwand zu begleiten. Der vom Antragsgegner befürchtete unkontrollierte Zustrom
von „hoch emotionalisierten und gewalt- und konfliktbereiten Personen“ ist durch die Erfahrungen mit den früheren von der Antragstellerin angezeigten Versammlungen nicht
belegt. Allein die gute Verkehrsanbindung der Fußgängerzone in der R… ist nicht geeignet, eine solche Gefahrensituation zu indizieren. Die Verbotsverfügung ist deshalb ermessensfehlerhaft. Gleiches gilt für das verfügte Verbot von Ersatzversammlungen am
21. Dezember 2023.
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b) Zutreffend weist der Antragsgegner indes darauf hin, dass mit der Äußerung des angezeigten Themas der Versammlung („From the river to the sea, you will get the hug
you need“) eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbunden ist, weil jedenfalls der hinreichende Verdacht einer Strafbarkeit dieser abgewandelten Parole vorliegt. Insofern ist der vorläufigen – durch eine Auskunft der Staatsanwaltschaft Berlin gestützten – Einschätzung zuzustimmen, dass auch bei der abgewandelten Form der Parole der Anfangsverdacht der Verwendung des Kennzeichens einer verbotenen Organisation (hier: HAMAS u. Samidoun) gem. §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 2 StGB sowie ein Anfangsverdacht gem. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG besteht. Anders als die Antragstellerin meint stellt bereits der Satzteil „From the river to the sea“ eine für Außenstehende deutliche Bezugnahme auf die gesamte Parole dar. Im öffentlichen Diskurs wird zumeist nur dieser erste Satzteil genannt, um auf die Parole insgesamt Bezug zu nehmen.
Die Abänderung des zweiten Satzteils durch die Antragstellerin lässt diesen Gesamtbezug nicht entfallen. Aus dem geänderten zweiten Satzteil ist keine klare Distanzierung
von dem israelfeindlichen Aussagegehalt der vollständigen Parole und dem darin enthaltenen Leugnen des Existenzrechts Israels zu entnehmen, was zusätzlich eine Strafbarkeit nach §§ 130, 140 StGB umfassen könnte (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 14. Oktober 2023 – 2 B 1423/23, juris, Rn. 30). Soweit in dem Urteil der 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 2023 (VG 24 K 7/23) eine abweichende Aussage zur
Strafbarkeit der Parole enthalten sein sollte, ist dies durch die Ereignisse seit dem 7. Oktober 2023 und die Verbote von HAMAS und Samidoun in Deutschland mit der erweiterten Strafbarkeit nach §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 2 StGB und § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG jedenfalls für den hiesigen versammlungsrechtlichen Kontext überholt (vgl. dazu
OVG Münster, Beschluss vom 2. Dezember 2023 – 15 B 1323/23, juris, Rn. 50, 56, dass
das öffentliche Interesse hier überwiegt und eine Untersagung der Parole rechtfertigt).
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Dieser Gefahr lässt sich mit der tenorierten Auflage begegnen. Dabei wird seitens des
Gerichts nicht verkannt, dass die Wahl des Themas einer Versammlung Teil des von
Art. 8 GG geschützten versammlungsrechtlichen Selbstbestimmungsrechts ist. Aufgrund
der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit infolge des Verdachts eines
strafbaren Inhalts dieses Themas hat die Antragstellerin insoweit jedoch eine Einschränkung hinzunehmen. Auch ein Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG greift hier nicht ein. Die verfassungsrechtliche Grenze verläuft dort, wo Meinungsäußerungen auf verfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, insbesondere unter Strafe gestellt sind (vgl. VG Karls- Seite 4 von 5 -