Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. Dezember 2023 gegen
die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 15. Dezember 2023 betreffend
die Versammlung am 21. Dezember 2023 zu dem Thema „From the river to the
sea, you will get the hug you need“ wiederherzustellen,
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hat teilweise Erfolg.
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Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
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1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Polizei
Berlin vom 15. Dezember 2023 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Die Vorschrift, nach der das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich
zu begründen ist, normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung
der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts; ob die Erwägungen der Behörde auch
inhaltlich zutreffen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich. Die Begründung darf nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die den Erlass des Bescheides rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09, juris, Rn. 3). Gemessen daran wird
die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung den Anforderungen des § 80
Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse
an der sofortigen Vollziehung mit der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
begründet, insbesondere der drohenden Begehung von Straftaten sowie der Gefahr von
in einschüchternder Weise vorgetragenen und gegen die Werte der Völkerverständigung
gerichteten Äußerungen. Darüber hinaus nimmt der Antragsgegner in zulässiger Weise
auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalles aus der Begründung der Verbotsverfügung Bezug. Damit hat er insgesamt in ausreichendem Maße deutlich gemacht, dass er
sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist.
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2. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Verfügung der Polizei Berlin vom 15.
Dezember 2023 überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorerst von deren Vollziehung verschont zu bleiben, nur teilweise. Der Bescheid erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung
überwiegend als rechtswidrig, als die angezeigte Versammlung und Ersatzversammlungen am 21. Dezember 2023 generell untersagt wurden und keine Beschränkungen als
mildere Maßnahme verfügt worden sind.
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a) Rechtsgrundlage von Verbot oder Beschränkung ist § 14 Abs. 1 VersFG BE. Danach
kann die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten und die Versammlung nach deren Beginn auflösen,
wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahme erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die Vorschrift, die § 15 Abs. 1 VersammlG ersichtlich nachgebildet ist, setzt die verfassungs- Seite 2 von 5 -