67
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG müssen Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Die Pflicht zur Verfassungstreue ist
elementarer Bestandteil der allgemeinen Treuepflicht und gleichzeitig ein in Art. 33 Abs. 5 GG formulierter
hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Sie ist die Pflicht des Beamten, sich mit der Idee der freiheitlichen
demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung des Staates zu identifizieren. Sie fordert von dem Beamten
insbesondere, dass er trotz einer durchaus erwünschten kritischen Einstellung den Staat und seine geltende
Verfassungsordnung bejaht, und dass er sich durch Wort und sonstiges Verhalten in äußerlich erkennbarer Weise aktiv - für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzt. Zu den grundlegenden, sogar einer
Verfassungsänderung entzogenen Grundprinzipien des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates, denen der
Beamte verpflichtet ist, sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten
Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die
Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der
Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf
verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition. In diesem Sinne ist der Dienst des Beamten unter der
Geltung des Grundgesetzes immer Dienst an der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und muss es sein. Die
Verfassungstreuepflicht gebietet dem Beamten zwar nicht, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der
jeweiligen Regierung zu identifizieren. Sie schließt nicht aus, Kritik an Entscheidungen des Staates üben zu dürfen und
für eine Änderung der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit verfassungsrechtlich
vorgesehenen Mitteln - eintreten zu können, solange nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Ordnung in
Frage gestellt werden. Staat und Gesellschaft können an einer unkritischen Beamtenschaft kein Interesse haben
(BVerwG, U. v. 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, juris, Rdnr. 27).
68
Der Beamte muss danach bei seiner beruflichen Tätigkeit die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen
Vorschriften beachten und erfüllen und sein Amt dem Geist dieser Vorschriften entsprechend führen. Die
Verfassungstreuepflicht verlangt ferner, dass der Beamte sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die
diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und
diffamieren und dass er in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen innerhalb und außerhalb des Dienstes für
den Staat Partei ergreift. Ein Beamter, der diesen Erfordernissen nicht Rechnung trägt, erfüllt - unabhängig von seinen
Motiven - seine Treuepflicht nicht (BVerwG, U. v. 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, juris, Rdnr. 28; vgl. zum Ganzen und zur
Reichsbürgerbewegung nur: VG Magdeburg, Urteil v. 31.01.2019, 15 A 13/17; juris).
69
Eine andere Beurteilung der politischen Treuepflicht gebietet auch nicht die Auslegung der Art. 10 und 11 EMRK durch
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 26.09.1995 (- 7/1994/454/535 -, NJW
1996, 375; Vogt / Bundesrepublik Deutschland). Danach kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Einzelfall
gegen das in Art. 10 EMRK verbürgte Recht auf freie Meinungsäußerung und - in Abhängigkeit davon - gegen die in
Art. 11 EMRK garantierte Vereinigungsfreiheit verstoßen, wenn die Maßnahme zur Gewährleistung der in Art.10 Abs. 2
EMRK aufgeführten Zwecke - unter Berücksichtigung des staatlichen Beurteilungsspielraumes - in keinem
angemessenen Verhältnis steht, mithin in einer demokratischen Gesellschaft nicht zwingend notwendig ist. Der EGMR
hat in den Urteilsgründen jedoch ausdrücklich bestätigt, dass die Meinungsfreiheit durch gesetzliche Vorschriften, die
die politische Treuepflicht des Beamten statuieren, in Verbindung mit der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts eingeschränkt werden kann (vgl. BVerwG, U. v.
18.05.2001 - 2 WD 42.00, 2 WB 43.00 -. juris, Rdnr. 11).
70
3.1.1. Unstreitig hat der Beamte für die NPD bei der Landtagswahl 2016 in Sachsen-Anhalt kandidiert. Die NPD ist eine
politische Partei, die in ihren Zielen wesentliche Prinzipien der Verfassungsordnung ablehnt oder bekämpft (BVerwG, U.
v. 12.03.1983 - 1 D 103.84 -, juris, Rdnr. 35). Sie missachtet die Grundprinzipien, die für den freiheitlich demokratischen
Verfassungsstaat unverzichtbar sind. Ihre Ziele und das Verhalten ihrer Anhänger verstoßen gegen die Menschenwürde
und den Kern des Demokratieprinzips und weisen Elemente der Wesensverwandtschaft mit dem historischen
Nationalsozialismus auf. Ihre Programmatik ist auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
gerichtet (BVerfG, U. v. 17.01.2017 - 1 BvB 1/13 -, juris, Rdnr. 634). Die Kandidatur für eine Partei, die
verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, zu einem Landtag oder zum Bundestag ist ein Verstoß gegen die Verfassungstreue
(BVerwG, U. v. 12.03.1986 - 1 D 103.84 -, juris, Rdnr. 91; U. v. 01.02.1989 -1 D 2.86 -, juris, Rdnr. 42).
Die Unterschiede zwischen der Staats- und Gesellschaftsordnung des Grundgesetzes und den Vorstellungen der NPD