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Zwar ist der Präsident des Bundessprachenamtes in der Sachverhaltsdarstellung im Entwurf der Disziplinarklageschrift
unzutreffend von einem Schwerbehindertengrad des Beklagten von nur 30 % ausgegangen, obwohl der Beklagte
bereits damals mit einem Grad von 50 % schwerbehindert war. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass sich
diese unzutreffende Angabe auf das Ergebnis der Stellungnahmen des Gleichstellungsbeauftragten und des
Schwerbehindertenvertreters ausgewirkt hat; zumal für beide an Hand der im Rahmen der Beteiligung vorgelegten
Unterlagen wohl erkennbar war, dass der Schwerbehindertengrad von 30 % wohl nicht zutrifft. Denn der
Gleichstellungsbeauftrage
bat
in
seiner
Stellungnahme
ausdrücklich
um
eine
Überprüfung
des
Schwerbehindertengrades, weil aus den ihm vorgelegten Unterlagen unterschiedliche Angaben zum Grad der
Schwerbehinderung des Beklagten zu entnehmen waren.
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1.3. Auf den Antrag des Beklagten hat der Präsident des Bundessprachenamtes vor der Erhebung der Disziplinarklage
gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG auch den Personalrat beteiligt. Er hat auch den
Personalrat in hinreichender Weise vom entscheidungserheblichen Sachverhalt informiert. Der E-Mail, mit der er den
Gesamtpersonalrat beteiligte, war ein Entwurf der Disziplinarklage beigefügt, in dem der Präsident des
Bundessprachenamtes auch das Vorbringen des Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren inhaltlich dargestellt
und sich mit ihm auseinandergesetzt hat. Auch dem Gesamtpersonalrat sind die unterschiedlichen Angaben des
Präsidenten des Bundessprachenamtes zum Grad der Schwerbehinderung des Beklagten aufgefallen. Gleichwohl
stimmte der Gesamtpersonalrat der beabsichtigten Maßnahme zu. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür,
dass sich die unzutreffenden Angaben zum Grad der Schwerbehinderung auf das Ergebnis der Stellungnahme des
Gesamtpersonalrates ausgewirkt haben.
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2. Auch die Disziplinarklage leidet an keinem wesentlichen Mangel im Sinne von §55 BDG.
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Entgegen der Ansicht des Beklagten war der Präsident des Bundessprachenamtes auch gemäß § 34 Abs. 2 BDG für
die Erhebung der Disziplinarklage zuständig. Das Verteidigungsministerium hat die Befugnis zur Erhebung der
Disziplinarklage gemäß § 34 Abs. 2 BDG durch § 2 i. V. m. § 1 Nr. 3e der Anordnung zur Übertragung
disziplinarrechtlicher Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgBDGAnO) vom
05.06.2013 (BGBl. I, S. 1596) auf den Präsidenten des Bundessprachenamtes übertragen.
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Nachdem der Beklagte während des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in den Ruhestand versetzt wurde, führt
nunmehr die D. für Personalmanagement als Vertreterin der Klägerin die Disziplinarklage gegen den Beklagten. Da
nach der neuerlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - jedenfalls bei Bundesbeamten - der Dienstherr
Kläger der Disziplinarklage bleibt (vgl.: BVerwG, Beschluss v. 11.03.2021, 2 B 76/20; juris), war die Bundesrepublik
Deutschland im Wege der Rubrumsberichtigung mit in das Aktiv-Rubrum aufzunehmen.
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3. Der Ruhestandsbeamte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BBG begangen, das die
Aberkennung seines Ruhegehaltes rechtfertigt (§ 12 BDG).
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Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§77 Abs. 1 BBG).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass die dem Ruhestandsbeamten in
der Disziplinarklage vorgehaltenen Pflichtenverstöße während der Zeit seines aktiven Dienstes zutreffen und er damit
ein schwerwiegendes, als einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen begangen hat.
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Die ihm vorgeworfenen Dienstvergehen sind an § 77 Abs. 1 BBG und nicht an der für Ruhestandsbeamte geltenden
Vorschrift des § 77 Abs. 2 BBG zu messen. Denn der Beamte hat die ihm zur Last gelegten dienstlichen Verfehlungen
während der Zeit seines aktiven Dienstes begangen. Die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen hat der Beklagte in der
Zeit vom Februar 2014 bis März 2016 begangen.
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Der Beamte hat rechtswidrig und schuldhaft seine Pflicht zur Verfassungstreue gemäß §60 Abs. 1 Satz 3 BBG sowie
die allgemeine Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verletzt und dadurch ein Dienstvergehen begangen,
indem er bei der Landtagswahl 2016 in Sachsen-Anhalt für die NPD kandidierte und er unter seinem Facebook-Profil
öffentliche Beiträge gepostet hatte, die eindeutige Bezüge zum Rechtsextremismus enthalten sowie sein KfzKennzeichen mit einem Aufkleber mit der Aufschrift "Freistaat Preußen", "Provinz Sachsen" überklebte und an der
Demonstration "Gegen Kriminalität und Asylmissbrauch" am 06.12.2014 in A-Stadt teilnahm.
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3.1. Der Beklagte hat mit seiner Kandidatur bei der am 13.03.2016 stattgefundenen Landtagswahl in Sachsen-Anhalt für
die NPD gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG sowie gegen die allgemeine
Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1
und Satz 2 BBG begangen. Dabei handelt es sich um eine innerdienstliche Pflichtverletzung, was den Vorwurf
verschärft. Denn die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den
dienstlichen Raum beschränkt (VG Magdeburg, B. v. 26.08.2013 - 8 B 13/13 -, juris, Rdnr. 58 m. w. N.).
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG müssen Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen