127 Die Schwere des Dienstvergehens des Beklagten zeigt sich vorliegend in der Dauer und der Häufigkeit seines pflichtwidrigen Verhaltens. Er kandidierte bereits 2014 für den Kreistag und 2016 zur Landtagswahl für die NPD und machte hierdurch deutlich, dass er über ein Weltbild verfügt, das mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes nicht im Einklang steht. Dieses Weltbild hat er jedenfalls über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren nach außen kommuniziert und sich mit diesem identifiziert. Diese verfassungsfeindliche Einstellung des Beamten wird durch seine Äußerungen auf Facebook und seine "Gefällt mir" Angaben deutlich und verstärkt den gegen ihn gerichteten Vorwurf. Auch die ihm vorgeworfenen Verstöße gegen seine Wohlverhaltenspflicht kommen erschwerend hinzu, weil sie darauf zurückzuführen sind, dass der Beklagte den Eindruck erweckt, als sympathisiere er mit verfassungsfeindlichen Gruppierungen und vertrete verfassungsfeindliche Ansichten. 128 Die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens i. S. v. Art. 6 Abs. 1 EMRK stellt keinen bemessungsrelevanten Umstand dar, der es rechtfertigt, von der Entfernung aus dem Dienst bzw. bei einem Ruhestandsbeamten von der sachlich gebotenen Aberkennung des Ruhegehaltes abzusehen (BVerwG, U. v. 28.02.2013 - 2 C 62.11 -, juris, Rdnr. 59). 129 Zur Überzeugung des Disziplinargerichts ergibt die vorzunehmende Gesamtabwägung nach § 13 BDG, dass die bei dem Beamten vorliegende gesundheitliche Beeinträchtigung und die hieraus resultierende fehlende dienstliche Verwendbarkeit des Beklagten und seine fehlende Vorbelastung wie auch die übrigen zu seinen Gunsten sprechenden Umstände im Verhältnis zu den wiederholten schweren Pflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum und dem endgültigen Verlust des Vertrauensverhältnisses nicht so schwer wiegen, dass sie der Maßnahmebemessung der Aberkennung des Ruhegehaltes als der Höchstmaßnahme entgegenstünden. 130 7. Die Mehrkosten der Verweisung hat gemäß § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG die Klägerin zu tragen. Denn das zunächst angerufene Verwaltungsgericht Dresden war ersichtlich unzuständig. Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagte. 131 8. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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