76 Mit der Übernahme von Kandidaturen und Mandaten unterstützt der Beamte die NPD und identifiziert sich nach außen mit deren mit der Verfassung nicht zu vereinbarenden ideologischen Wertvorstellungen (vgl. BVerwG, U. v. 12.03.1986 , juris, Rdnr. 91). Ob jedwedes Eintreten für eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung, insbesondere die bloße Mitgliedschaft ein Dienstvergehen ist, kann offenbleiben. Die Verletzung der Verfassungstreuepflicht des § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG setzt, soll der Pflichtenverstoß disziplinar geahndet werden, wie übrigens jede andere disziplinare Verfolgung auch, voraus, dass die Pflichtverletzung ein Minimum an Gewicht und Evidenz hat. Diese Voraussetzung ist jedenfalls bei einer Kandidatur für die NPD bei einer Landtags- oder gar einer Bundestagswahl gegeben. Dabei bedarf es keiner vertieften Erörterung, wo die Grenzen disziplinarrechtlich unerheblichen Verhaltens zu ziehen sind. Sie sind jedenfalls dann überschritten, wenn der Beamte durch die Übernahme von Parteiämtern oder Kandidaturen für eine Partei wie die NPD, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, bei allgemeinen Wahlen nach außen für deren Politik wirbt. Sein Wirken für die Partei geht damit weit über das hinaus, was von ihm als bloßes Mitglied verlangt wird. Das allein ist von disziplinarer Bedeutung. Wer sich durch Kandidaturen für allgemeine Wahlen in der Öffentlichkeit nachdrücklich mit den Zielen einer verfassungsfeindlichen Partei identifiziert, verletzt in erheblicher Weise seine politische Treuepflicht. Der Beklagte hat demzufolge allein mit seiner Kandidatur für die NPD zur Landtagswahl in Sachsen-Anhalt 2016 ein Mindestmaß an Evidenz und Gewicht des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens überschritten (vgl. BVerwG, U. v. 01.12.1989 - 1 D 2.86 -, juris, Rdnr. 42). 77 3.1.2. Die vom Beklagten geschilderten Umstände seiner Kandidatur für die NPD bei der Landtagswahl in SachsenAnhalt (er sei auf der Wahlkampferöffnungsveranstaltung spontan von einem anderen Parteimitglied als Kandidat vorgeschlagen worden, nachdem die Wahl anderer gescheitert sei und er habe an Wahlkampfveranstaltungen weder als Redner noch als Organisator teilgenommen) ändern an dem Verstoß gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue nichts. 78 3.1.3. Bei seiner Kandidatur für die NPD zur Landtagswahl in Sachsen-Anhalt 2016 unterlag der Beklagte auch keinem Tatbestandsirrtum i. S. v. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB. Zur Überzeugung des Gerichts irrte er über die verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD nicht. Seinen Vortrag, er habe sich über die Verfassungsfeindlichkeit der Zielsetzung der NPD geirrt, wertet das Gericht als nicht glaubhafte Schutzbehauptung. 79 Zwar ist die NPD nach wie vor keine verbotene Partei. Es haben aber zu keiner Zeit Zweifel an der antidemokratischen Grundausrichtung der NPD bestanden (vgl. Marc Brandstetter, Gegen die moderne Gesellschaft - das Parteiprogramm der NPD vom 01.03.2016, veröffentlicht durch die Bundeszentrale für politische Bildung). Diese Erkenntnis ist allgemein verbreitet und gehört zu den Grundlagen der politischen Bildung in der Bundesrepublik Deutschland. 80 Spätestens seit der Mitte der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts ist nicht mehr zu übersehen, dass es sich bei der NPD um eine verfassungsfeindliche Partei handelt. Unter ihrem damaligen Parteivorsitzenden Udo Voigt hob die NPD ihre damaligen Unvereinbarkeitsbeschlüsse gegenüber neonationalsozialistischen Organisationen sowie Vereinen auf und machte die Partei für Neonazis attraktiv. Offensiv warb die "Voigt-NPD" um die Anhänger der zuvor von den Innenministern verbotenen Neonazi-Gruppen, deren Aufnahme in einer Radikalisierung der NPD gipfelte. Es überraschte daher nicht, dass die extrem rechte Partei in ihrem Programm von 1996 auf ein formales Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung verzichtete, während sie in den ersten 32 Jahren ihrer Existenz zumindest darauf geachtet hatte, den demokratischen Schein zu wahren (vgl. Marc Brandstetter, Gegen die moderne Gesellschaft - das Parteiprogramm der NPD vom 01.03.2016). 81 Auch das aktuelle "Bamberger Programm" der NPD von 2010 schlägt keine neuen inhaltlichen Pflöcke ein, etliche der Formulierungen hatten bereits 1996 in dieser Form Verwendung gefunden. Die Ideologie der Volksgemeinschaft durchzieht alle 20 Seiten des aktuellen Parteiprogramms. Volksgemeinschaft bedeutet im NPD-Verständnis, "das Volk" als Gemeinschaft aller Abstammungsdeutschen zu sehen, in der "Volk" und "Staat" zu einer Einheit verschmelzen. Alle Angehörigen der Volksgemeinschaft müssen sich dem Willen und den Interessen der völkisch definierten Gemeinschaft unterordnen. Dieser Gedanke basiert auf einem angeblichen "lebensrichtigen Menschenbild", dessen Grundlage die behauptete "Unterschiedlichkeit der Menschen" ist. Die biologische Abstammung bestimmt der NPD zufolge die Zugehörigkeit zu einem "Volk". Erst die Volksgemeinschaft garantiere die persönliche Freiheit, die wiederum dort ende, "wo die Gemeinschaft Schaden nimmt". Die beiden letzten Parteiprograme der NPD schlagen deutlich radikalere Töne an als ihre Vorgänger. Die Weltanschauung der NPD trotzdem ausschließlich auf der Grundlage von Parteiprogrammen zu bewerten, greift zu kurz. Denn diese sind nach wie vor vergleichsweise vorsichtig formuliert. Anders verhält es sich mit den an die "Kameraden" gerichteten Reden der Funktionäre bei Demonstrationen oder Veranstaltungen, den internen Schulungsmaterialien oder der NPD-Zeitung "Deutsche Stimme". Hier wird häufig Tacheles geredet (vgl. Marc Brandstetter, Gegen die moderne Gesellschaft - das Parteiprogramm der NPD vom 01.03.2016). Demzufolge bekennt sich die NPD spätestens seit der Mitte der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts mehr oder weniger

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