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Mit der Übernahme von Kandidaturen und Mandaten unterstützt der Beamte die NPD und identifiziert sich nach außen
mit deren mit der Verfassung nicht zu vereinbarenden ideologischen Wertvorstellungen (vgl. BVerwG, U. v. 12.03.1986 , juris, Rdnr. 91). Ob jedwedes Eintreten für eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung, insbesondere die bloße
Mitgliedschaft ein Dienstvergehen ist, kann offenbleiben. Die Verletzung der Verfassungstreuepflicht des § 60 Abs. 1
Satz 3 BBG setzt, soll der Pflichtenverstoß disziplinar geahndet werden, wie übrigens jede andere disziplinare
Verfolgung auch, voraus, dass die Pflichtverletzung ein Minimum an Gewicht und Evidenz hat. Diese Voraussetzung ist
jedenfalls bei einer Kandidatur für die NPD bei einer Landtags- oder gar einer Bundestagswahl gegeben. Dabei bedarf
es keiner vertieften Erörterung, wo die Grenzen disziplinarrechtlich unerheblichen Verhaltens zu ziehen sind. Sie sind
jedenfalls dann überschritten, wenn der Beamte durch die Übernahme von Parteiämtern oder Kandidaturen für eine
Partei wie die NPD, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, bei allgemeinen Wahlen nach außen für deren Politik wirbt.
Sein Wirken für die Partei geht damit weit über das hinaus, was von ihm als bloßes Mitglied verlangt wird. Das allein ist
von disziplinarer Bedeutung. Wer sich durch Kandidaturen für allgemeine Wahlen in der Öffentlichkeit nachdrücklich mit
den Zielen einer verfassungsfeindlichen Partei identifiziert, verletzt in erheblicher Weise seine politische Treuepflicht.
Der Beklagte hat demzufolge allein mit seiner Kandidatur für die NPD zur Landtagswahl in Sachsen-Anhalt 2016 ein
Mindestmaß an Evidenz und Gewicht des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens überschritten (vgl. BVerwG, U. v.
01.12.1989 - 1 D 2.86 -, juris, Rdnr. 42).
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3.1.2. Die vom Beklagten geschilderten Umstände seiner Kandidatur für die NPD bei der Landtagswahl in SachsenAnhalt (er sei auf der Wahlkampferöffnungsveranstaltung spontan von einem anderen Parteimitglied als Kandidat
vorgeschlagen worden, nachdem die Wahl anderer gescheitert sei und er habe an Wahlkampfveranstaltungen weder
als Redner noch als Organisator teilgenommen) ändern an dem Verstoß gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue
nichts.
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3.1.3. Bei seiner Kandidatur für die NPD zur Landtagswahl in Sachsen-Anhalt 2016 unterlag der Beklagte auch keinem
Tatbestandsirrtum i. S. v. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB. Zur Überzeugung des Gerichts irrte er über die
verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD nicht. Seinen Vortrag, er habe sich über die Verfassungsfeindlichkeit der
Zielsetzung der NPD geirrt, wertet das Gericht als nicht glaubhafte Schutzbehauptung.
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Zwar ist die NPD nach wie vor keine verbotene Partei. Es haben aber zu keiner Zeit Zweifel an der antidemokratischen
Grundausrichtung der NPD bestanden (vgl. Marc Brandstetter, Gegen die moderne Gesellschaft - das Parteiprogramm
der NPD vom 01.03.2016, veröffentlicht durch die Bundeszentrale für politische Bildung). Diese Erkenntnis ist allgemein
verbreitet und gehört zu den Grundlagen der politischen Bildung in der Bundesrepublik Deutschland.
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Spätestens seit der Mitte der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts ist nicht mehr zu übersehen, dass es sich bei der
NPD um eine verfassungsfeindliche Partei handelt. Unter ihrem damaligen Parteivorsitzenden Udo Voigt hob die NPD
ihre damaligen Unvereinbarkeitsbeschlüsse gegenüber neonationalsozialistischen Organisationen sowie Vereinen auf
und machte die Partei für Neonazis attraktiv. Offensiv warb die "Voigt-NPD" um die Anhänger der zuvor von den
Innenministern verbotenen Neonazi-Gruppen, deren Aufnahme in einer Radikalisierung der NPD gipfelte. Es
überraschte daher nicht, dass die extrem rechte Partei in ihrem Programm von 1996 auf ein formales Bekenntnis zur
freiheitlich demokratischen Grundordnung verzichtete, während sie in den ersten 32 Jahren ihrer Existenz zumindest
darauf geachtet hatte, den demokratischen Schein zu wahren (vgl. Marc Brandstetter, Gegen die moderne Gesellschaft
- das Parteiprogramm der NPD vom 01.03.2016).
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Auch das aktuelle "Bamberger Programm" der NPD von 2010 schlägt keine neuen inhaltlichen Pflöcke ein, etliche der
Formulierungen hatten bereits 1996 in dieser Form Verwendung gefunden. Die Ideologie der Volksgemeinschaft
durchzieht alle 20 Seiten des aktuellen Parteiprogramms. Volksgemeinschaft bedeutet im NPD-Verständnis, "das Volk"
als Gemeinschaft aller Abstammungsdeutschen zu sehen, in der "Volk" und "Staat" zu einer Einheit verschmelzen. Alle
Angehörigen der Volksgemeinschaft müssen sich dem Willen und den Interessen der völkisch definierten Gemeinschaft
unterordnen. Dieser Gedanke basiert auf einem angeblichen "lebensrichtigen Menschenbild", dessen Grundlage die
behauptete "Unterschiedlichkeit der Menschen" ist. Die biologische Abstammung bestimmt der NPD zufolge die
Zugehörigkeit zu einem "Volk". Erst die Volksgemeinschaft garantiere die persönliche Freiheit, die wiederum dort ende,
"wo die Gemeinschaft Schaden nimmt". Die beiden letzten Parteiprograme der NPD schlagen deutlich radikalere Töne
an als ihre Vorgänger. Die Weltanschauung der NPD trotzdem ausschließlich auf der Grundlage von Parteiprogrammen
zu bewerten, greift zu kurz. Denn diese sind nach wie vor vergleichsweise vorsichtig formuliert. Anders verhält es sich
mit den an die "Kameraden" gerichteten Reden der Funktionäre bei Demonstrationen oder Veranstaltungen, den
internen Schulungsmaterialien oder der NPD-Zeitung "Deutsche Stimme". Hier wird häufig Tacheles geredet (vgl. Marc
Brandstetter, Gegen die moderne Gesellschaft - das Parteiprogramm der NPD vom 01.03.2016).
Demzufolge bekennt sich die NPD spätestens seit der Mitte der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts mehr oder weniger