VG Magdeburg, Urteil vom 19.10.2021 - 15 A 5/21 MD
Fundstelle
openJur 2022, 2137
Rkr: AmtlSlg:
1. Mit seiner Kandidatur für die NPD bei einer Landtagswahl (oder einer Bundestagswahl) verletzt der Beamte
seine Pflicht zu Verfassungstreue und seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht.
2. Ein Beamter kann durch Äußerungen auf Facebook, die eindeutige Bezüge zum Rechtsextremismus
enthalten, gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen. Durch solche Äußerungen verletzt er jedenfalls
seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht.
3. Durch das Überkleben seines Kfz-Kennzeichens mit dem schwarz-weißen Aufkleber mit der Aufschrift
"Freistaat-Preußen, Provinz Sachsen" verletzt ein Beamter seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht.
4. Ein Beamter kann auch durch seien Teilnahme an einer rechtsextremistischen Versammlung oder
Veranstaltung gegen seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht verstoßen, wenn er durch seine Teilnahme in
zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, sich mit dem Nationalsozialismus und rechtsextremen
Strömungen zu identifizieren oder auch nur zu sympathiesieren.
Tenor
1
Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.
2
Die Mehrkosten der Verweisung trägt die Klägerin. Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
4
Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
5
Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Ruhestandsbeamten mit dem Ziel, ihm das Ruhegehalt
abzuerkennen.
6
Der 1963 geborene Ruhestandsbeamte hat nach dem Abitur von 1982 bis 1985 Ökonomie - Fachrichtung Rückwärtige
Dienste - an der Offiziershochschule der Landstreitkräfte Z... studiert und war vom 26.08.1982 bis zum 02.10.1990 als
Offiziersschüler/Berufssoldat bei der Nationalen Volksarmee beschäftigt. Vom 03.10.1990 bis zum 31.12.1990 war er
als Berufssoldat (zuletzt mit dem Dienstgrad eines Oberleutnants) bei der Bundeswehr, NSchBtl 5, in Prenzlau tätig.
7
Ab dem 01.01.1991 war der Beklagte zunächst als Angestellter bei der Bundeswehrverwaltung tätig. Mit Wirkung zum
01.05.1993 ernannte ihn der Bundesminister der Verteidigung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum
Regierungsinspektor zur Anstellung. Seit dem 01.05.1996 ist er Beamter auf Lebenszeit. Am 30.05.1997 ernannte ihn
der Verteidigungsminister zum Regierungsoberinspektor. Zuletzt war der Beklagte im SpZentr (Sprachenzentrum) Ost in
B-Stadt im Bereich "Sachbearbeitung Nebengebühren" eingesetzt und erhielt Bezüge der Besoldungsgruppe A 10 in
der Erfahrungsstufe 6. Seit dem 01.01.2013 ist der Beklagte unter Vorlage von Attesten krankheitsbedingt
dienstabwesend. Der Beklagte befindet sich seit dem 01.04.2020 wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand.
8
Dienstlich wurde der Beklagte in den letzten drei Beurteilungsdurchgängen zu den Stichtagen 31.01.2006, 31.01.2009
und 30.11.2011 jeweils mit der Note "C" (übertrifft die Anforderungen) beurteilt.
9
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten sind, soweit bekannt, geordnet. Der Beklagte ist verheiratet und hat
zwei erwachsene Kinder. Er ist mit einem Grad von 50 % schwerbehindert.
10
Wegen der vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen hat die Klägerin den Beklagten mit Bescheid vom 30.08.2018
vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 50 % seiner Dienstbezüge angeordnet.
11
Bislang ist der Beklagte weder dienst- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten.
12
Der Präsident des Bundessprachenamtes leitete mit Verfügung vom Juni 2016 gegen den Beklagten ein
Disziplinarverfahren ein und dehnte es mit Verfügung vom 15.06.2018 aus. Er warf dem Beamten vor, er habe gegen
die Pflicht zur Verfassungstreue sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen
begangen.
13
Am 31.01.2019 hat der Präsident des Bundessprachenamtes Disziplinarklage beim VG Dresden erhoben, das den
Rechtsstreit mit Beschluss vom 08.03.2021 an das erkennende Disziplinargericht verwiesen hat.
Die Disziplinarklageschrift führt aus, dass der Beklagte seine Pflicht zur Verfassungstreue und seine allgemeine