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b) Im Ergebnis kann diese Frage indessen offen bleiben. Selbst
wenn die Kläger Rechtsnachfolger des bisherigen Klägers sein sollten,
wäre die Revision jedenfalls auch in der Sache unbegründet.
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Hierbei kann die Frage, ob dem bisherigen Kläger - wie das Berufungsgericht meint - von vornherein kein Pflichtteilsanspruch gegen die
Beklagte gemäß § 2303 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG oder
unter entsprechender Heranziehung anderer Grundsätze, etwa eines
Treuhandverhältnisses der Beklagten für die wahren Berechtigten, zustand, offen bleiben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist
sich jedenfalls aus einem anderen Grund als richtig (§ 561 ZPO). Ein etwaiger Pflichtteilsanspruch des bisherigen Klägers ist - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - verjährt.
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aa) Gemäß § 2332 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009
gültigen Fassung der hier gemäß Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4
Satz 1 EGBGB Anwendung findet, verjährt der Pflichtteilsanspruch in
drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte
von dem Eintritt des Erbfalles und von der ihn beeinträchtigenden Verf ügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren
von dem Eintritt des Erbfalles an. Auf dieser Grundlage wäre der Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Erblassers 1941 bereits im Jahre 1971
verjährt. In diesem Zeitpunkt stand dem Erblasser indessen noch kein
Anspruch aus dem Vermögensgesetz zu, da dieses erst am 3. Oktober
1990 in Kraft trat. Insoweit entspricht es gefestigter Rechtsprechung des
Senats, dass § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB analog anzuwenden sind, wenn der Erbe aufgrund des Vermögensgesetzes
Vermögenswerte entweder zurückerhält oder für diese eine Entschäd igung bekommt (Urteile vom 16. Januar 2013 - IV ZR 232/12, ErbR 2013,