-3- der "B. K. " GmbH i.L., vertreten unter anderem durch die Be- klagte, ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 1.365.865,13 € zuzüglich - später festgesetzter - Zinsen in Höhe von 594.151,33 € zusteht. Der bisherige Kläger hat mit seiner im Dezember 2013 erhobenen Klage auf dieser Grundlage von der Beklagten Zahlung des auf ihn entfallenden Pflichtteils in Höhe von 95.550,79 € begehrt. Die Beklagte hat die Ansprüche zurückgewiesen und unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens ist der bisherige Kläger am 23. Januar 2015 zwischen der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2015 und der Verkündung des die Berufung zurückweisenden Urteils des Oberlandesgerichts am 11. Februar 2015 verstorben. Die Prozessbevollmächtigten des bisherigen Klägers haben für ihn mit Schriftsatz vom 4. März 2015 Revision eingelegt und diese später begründet. Mit Schriftsatz vom 29. September 2015 haben sie sodann unter Vorlage eines Testaments des bisherigen Klägers vom 9. August 2008 sowie Ablichtungen von Personenst andsurkunden den Tod des bisherigen Klägers angezeigt und erklärt, die Erben und nunmehrigen Kläger führten das Verfahren fort. Die Beklagte stellt die behauptete Rechtsnachfolge auf Seiten des bisherigen Klägers in A brede. Entscheidungsgründe: 4 Die Revision ist unbegründet.

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