nm nn Gerade die Systematik des Strafgesetzbuches, die insoweit Rechtsprinzipien der antifaschistisch-demokratischen ; Ordnung stimmt, in welche die ausdrücklich einreiht, der Umstände“ nicht. ERKs. 16/51 vom 27. ERKs. 18/51 vom 25. mit de überein Verfassung die Verbrechensbestimmung des Art. gestattet Verurteilung zu Gefängnis kraft „mildern In diesem Sinne ist den Urteilen des OLG Halle April 1951 — und weiteren Urteilen dieses OLG: Mai 1951 — ERKs. 33/51 vom 20. Juli 1951 beizu pflichten; in vollem Umfange unrichtig dagegen sind die Entscheidungen des OLG Erfurt — Ws. 14/51 vom 1 IL Rev.19/51. 16. Mai 1951, 1 I Rev. 12/51 und .. Be Der Angeklagte hätte also zu Zuchthaus verurteilt werden müssen, Im übrigen würde für seine Tat, wie dargelegt, die Zubilligung mildernder Umstände, wenn sie möglich wäre, nicht angebracht sein: Es sind weder besonders geistige Gaben noch politische Reife oder Schulung erforderlich, um bewußte Unwahrheit zu meiden — wie auch politische Unreife und Unwissenheit mit böswilligem Erfinden von Gerüchten, Rassen- und Kriegshetze nichts zu tun haben. Das Milieu der ‚Parteischule war auch durchaus nicht dazu angetan, Hemmungen gegen das Aussprechen von Un- wahrheiten und Verbreitung von Greuelmärchen wider besseres Wissen fallenzulassen. Schließlich wäre auch geringe geistige Begabung kein Ent- schuldigungsgrund, wenn Gerüchte übelster Art erfunden und verbreite t werden. Der Angeklagte hat sich übrigens, als er 1949 in die Republik gekommen war, nicht erst „einzuleben“ gehabt, er fand den ganz überwie- genden Teil unserer Bevölkerung von nazistischer Ideologie befreit und eine breit entfaltete Friedensfront vor. Es ergibt ‚sich, daß alle im angefochtenen Urteil als mildernde stände bezeichneten Momente irrig und hinfällig sind. Die von der nisses an Stelle Gewährung von Verurteilung zu der Verfassung “ Um- Strafkammer getroffene Wahl der Strafart des Gefäng- ...\.. des Zuchthauses beruht darauf, daß sie irrigerweise die :......'.. „mildernden Umständen“ für zulässig gehalten hat. Da. :. Gefängnis kraft mildernder Umstände im Falle des Art. 6 schlechtweg unzulässig ist, hat die Strafkammer eine Strafe festgesetzt, die vom Standpunkt ihrer Schuldfeststellungen aus un- . zulässig war. Infolgedessen ist es genügend, das Urteil im Strafausspruh aufzuheben. Bei der neu vorzunehmenden Strafzumessung wird das Landgericht alle obigen Ausführungen, die die Gefährlichkeit der Tat und des Angeklagten als Täters und den hohen Grad seiner Schuld charakterisieren, zu berücksichtigen und eine empfindliche, mehrjährige Zuchthausstrafe auszusprechen haben. Bei ihr wird sowohl die Wirkung auf die Allge- meinheit zu berücksichtigen sein, als auch die Notwendigkeit, eine künftige Begehung 294 ähnlicher Straftaten durch andere zu verhindern. \ : -: :.

Select target paragraph3