zur Rassenhetze
schlimmster Art, wie
sie aus den Taten
des deutschen
Faschismus bekannt ist, zur Pogrorshetze. Danach ist die Gefährlichkeit
der Tat zu beurteilen.
.
Es ergibt sich aber hieraus auch die Gefährlichkeit des Angeklagten als
Täter. Er hat zugestanden, daß seine Behauptung, bei dem angeblichen
Mordversuch an deutschen Soldaten zugegen gewesen zu sein, von ihm
erfunden war. Diese Lüge ist um so verwerflicher, als er, Ende 1942 eingezogen, frühestens 1943 in das östliche Kriegsgebiet gekommen sein
kann, also aus eigener Wahrnehmung weiß, daß es zur Zeit seines dor-
tigen Kriegsdienstes in diesen Gebieten keine auch nur relative Bewegungsfreiheit für Juden gab, geschweige denn, daß in Przemysl ein
Jude noch im ungestörten Besitz eines Hauses leben und deutsche Soldaten zu sich einladen konnte. Przemysl lag unmittelbar an der 1939 für
die deutsche Besetzung in Polen entstandenen Demarkationslinie, Diese
Stadt war also schon im Sommer 1941 vom deutschen Heer besetzt worden. 1943 waren infolgedessen ihre jüdischen Bewohner mindestens seit
Jahresfrist unter Abschneidung jedes Verkehrs mit der Außenwelt in ein
Ghetto eingesperrt, wenn nicht verschleppt oder ermordet.
Der Angeklagte hat also ein besonders bösartiges und gefährliches Gerücht verbreitet. Seine übrigen unter Anklage gestellten Äußerungen hän-
gen, wie dargelegt, zeitlich und sachlich eng mit diesem Gerücht zusammen. Die Strafkammer hat den Angeklagten daher mit Recht wegen
Verbrechens gegen die Verfassung nach Art. 6 der Verfassung, und auch
nach Art. III A III KRD Nr. 38 bestraft, Anch der Bildung einer einheitlichen, die Sühnemaßnahmen des Art. IX 3 bis 9 KRD Nr. 38 mit
umfassenden Strafe ist zuzustimmen, obwohl $ 73 des Strafgesetzbuches
auf
das Verhältnis
angewandt
Dagegen
werden
war
von Art. 6 der Verfassung
kann,
die Zubilligung
mildernder
und
Umstände
KRD
Nr. 38 nicht
und "die
auf ihr
berubende Bestrafung des Angeklagten mit Gefängnis statt mit Zuchthaus rechtsirrig und abwegig. Verbrechen gegen Art.6 der Verfassung
eind Verbrechen
im Sinne des Strafgesetzbuches. Bei derartigen Verbre-
chen ist Verurteilung zu Gefängnis kraft mildernder Umstände nur möglich, wo das ausdrücklich vorgeschrieben ist. Das ist bei einer Reihe von
. Verbrechen nicht geschehen.
In allen diesen Fällen ist Verurteilung zu Gefängnis statt Zuchthaus
kraft mildernder Umstände nicht möglich. Das gilt auch für Art.6 der
Verfassung. Da in die Verfassungsbestimmung des Art. 6 die Möglichkeit
des Vorliegens mildernder Umstände nicht aufgenommen ist, können
Milderungsgründe
lediglich Anlaß zu einer geringeren Zuchthausstrafe
sein.
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