€ Aus den Gründen: Der Angeklagte ist durch Urteil der Großen Strafkammer des Land gerichts in E. vom 22. März 1951, das seit 30. März 1951 rechtskräftig ist, wegen Verbrechens gemäß Art.6 Abs.2 Demokratischen Republik und Abschn. II 1 Jahr Gefängnis und den in Art, IX 3 Sühnemaßnahmen verurteilt worden. Die gerechnet worden. der Verfassung der Deutschen Art. IIAIII KRD Nr.38 zu bis 9 a.a.0. vorgeschriebenen Untersuchungshaft iiist voll’ an > nr Das angefochtene Urteil stellt fest: Der Angeklagte ist Umsiedler. Er hat nach der Volksschule zwei 2 Jahre eine Oberschule in der Tschechoslowakei besucht und in der Folge da: Elektrikerhandwerk erlernt. Ende des Jahres 1942 ist er zur Wehrmacht eingezogen worden und dann auf den östlichen Kriegsschauplatz gekom men. Vom Jahr 1945 bis Oktober 1949 hat er sich in französischer Kriegs gefangeuschaft befunden. Seit Dezember 1949 ist er in G. ala Hilfarbeiter tätig gewesen. Anfang September 1950 hat er sich, seiner eigenen Angabe gemäß, „um sich in seiner Position zu verbessern“, als Kandidat in die . Sozialistische Einheitspartei Deutschlands aufnehmen lassen und ist weiter : Mitglied der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft und auch des FDGB geworden. Anfang Januar 1951 hat er an einem.Lehrgang der Parteischule der SED teilgenommen, in welchem er sich als Faschist und : Gegner unserer Demokratie betätigt hat... Schließlich verbreitete er . folgendes Gerücht: Er selbst und einige andere deutsche Soldaten seien‘. während des Krieges in Przemysl von einem wohlhabenden Juden in dessen Haus eingeladen worden. In der Nacht hätten dieser und seine Frau und Tochter — mit Gummiknüppel, Seitengewehr und kochendem Wasser — einen heimtückischen Mordanschlag auf die Soldaten auszu- ‘ führen versucht. Eine von der deutschen Kommandantur vorgenommene :' ; Hausdurchsuchung hätte im Keller des Hauses 38 in Sägespäne gehüllte . Leichen deutscher Soldaten zutage gefördert. Auf den Hinweis eines Mitschülers, er würde von der Schulleitung eine ihn zeit seines Lebens be- ::: lastende Charakteristik erhalten, erwiderte er, eine solche würde ihn . „doch nicht das ganze Leben“ belasten, es würde „auch mal anders kommen“, Die Strafkammer hat die Tat des Angeklagten nicht nur als Straftat nach Abschn. II Art. HI A III KRD Nr. 38, sondern auch als Verbrechen nach Art.6 der Verfassung, und zwar als Bekundung von Völkerhaß, gewertet, also erkannt, daß sein Angriff auf die antifaschistisch-demokratische Ord- nung den Grad eines Verbrechens erreichte, Dagegen hat sie Bestätigung faschistischer Propaganda und Kriegshetze nicht angenommen, vor allem aber dem Angeklagten „mildernde Umstände“ mit der Begründung zu- 290 1 : Bi 4 E .: : # - &

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