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Aus
den
Gründen:
Der Angeklagte ist durch Urteil der Großen Strafkammer des Land
gerichts in E. vom 22. März 1951, das seit 30. März 1951 rechtskräftig ist,
wegen Verbrechens gemäß Art.6 Abs.2
Demokratischen Republik und Abschn. II
1 Jahr Gefängnis und den in Art, IX 3
Sühnemaßnahmen verurteilt worden. Die
gerechnet worden.
der Verfassung der Deutschen
Art. IIAIII KRD Nr.38 zu
bis 9 a.a.0. vorgeschriebenen
Untersuchungshaft iiist voll’ an
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Das angefochtene Urteil stellt fest:
Der Angeklagte ist Umsiedler. Er hat nach der Volksschule
zwei
2
Jahre
eine Oberschule in der Tschechoslowakei besucht und in der Folge da:
Elektrikerhandwerk erlernt. Ende des Jahres 1942 ist er zur Wehrmacht
eingezogen worden und dann auf den östlichen Kriegsschauplatz gekom
men. Vom Jahr 1945 bis Oktober 1949 hat er sich in französischer Kriegs
gefangeuschaft befunden. Seit Dezember 1949 ist er in G. ala Hilfarbeiter
tätig gewesen. Anfang September 1950 hat er sich, seiner eigenen Angabe
gemäß, „um sich in seiner Position zu verbessern“, als Kandidat in die .
Sozialistische Einheitspartei Deutschlands aufnehmen lassen und ist weiter :
Mitglied der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft und
auch
des FDGB geworden. Anfang Januar 1951 hat er an einem.Lehrgang der
Parteischule der SED teilgenommen, in welchem er sich als Faschist und :
Gegner
unserer
Demokratie
betätigt
hat...
Schließlich
verbreitete er .
folgendes Gerücht: Er selbst und einige andere deutsche Soldaten seien‘.
während des Krieges in Przemysl von einem wohlhabenden Juden in
dessen Haus eingeladen worden. In der Nacht hätten dieser und seine
Frau und Tochter — mit Gummiknüppel, Seitengewehr und kochendem
Wasser — einen heimtückischen Mordanschlag auf die Soldaten auszu-
‘ führen versucht. Eine von der deutschen Kommandantur vorgenommene
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Hausdurchsuchung hätte im Keller des Hauses 38 in Sägespäne gehüllte .
Leichen deutscher Soldaten zutage gefördert. Auf den Hinweis eines Mitschülers, er würde von der Schulleitung eine ihn zeit seines Lebens be- :::
lastende Charakteristik erhalten, erwiderte er, eine solche würde ihn .
„doch nicht das ganze Leben“ belasten, es würde „auch mal
anders
kommen“,
Die Strafkammer hat die Tat des Angeklagten nicht nur als Straftat nach
Abschn. II Art. HI A III KRD Nr. 38, sondern auch als Verbrechen nach
Art.6 der Verfassung, und zwar als Bekundung von Völkerhaß, gewertet,
also erkannt, daß sein Angriff auf die antifaschistisch-demokratische Ord-
nung den Grad eines Verbrechens erreichte, Dagegen hat sie Bestätigung
faschistischer Propaganda und Kriegshetze nicht angenommen, vor allem
aber dem Angeklagten „mildernde Umstände“ mit der Begründung zu-
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