Wahrscheinlichkeit durch die Behauptung beigelegt wurde, eine in Thüringen lebende Frau, wohnhaft in E., habe einen entsprechenden Brief
von ihrem angeblich in amerikanische Kriegsgefangenschaft geratenen
Ehemann erhalten.
Sofern Art.6 der Verfassung angewandt werden muß, wird die Strafe
neu — und zwar als einheitliche Strafe für die Verletzung sowohl des
Art. II A III KRD Nr.38 als auch des Art. 6 der Verfassung — festzusetzen sein. Es wird in jedem
kennen
sein, deren Höhe auch
Falle auf eine empfindliche Strafe zu er-
durch die Würdigung
der bezeichneten
noch festzustellenden einzelnen Umstände bestimmt zu sein hat.
* Im übrigen können persönliche Milderungsgründe im Sinne des ange-
fochtenen Urteils allenfalls nach Abwägung
samen Schwere der Tat nur im Rahmen
Berücksichtigung erfahren.
Bei Verbrechen
gegen
“
die Verfassung
der in erster Linie bedeut-
der allgemeinen Strafzumessung
ist auf Zuchthaus zu erkennen,
da sie Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, das Strafgesetzbuch aber bei Verbrechen eine Verurteilung zu Gefängnis
wenn mildernde Umstände gesetzlich vorgesehen sind.
nur
zuläßt,
Da die den Angeklagten zur Last gelegte Tat nach Art.6 der Verfassung zu beurteilen ist, wurde die Sache an die infolgedessen zuständige
Große Strafkammer des Landgerichts in E. verwiesen.
Den Angeklagten
wird
die erlittene Untersuchungshaft
gemäß
$60
StGB, sowie die verbüßte Strafhaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen
sein. Dabei ist die Gefängnisstrafe einer gleich langen Zuchthausstrafe
gleichzusetzen (vgl.— 3 Zst. 8/51 —)).
69.
1. Art. 6 der Verfassung: Antisemitische Hetzpropaganda ist,
wenn sie den Verbrechensgrad erreicht, als Bekundung von Rassenhaß im Sinne des Art. 6 anzuschen.
2. Für Verbrechen nach Art.6 gibt es keine mildernden Umstände mit der Rechtsfolge der Verurteilung zu Gefängnis statt zu
Zuchthaus. Tätigkeit im öffentlichen Dienst und in leitenden Stellen
im wirtschaftlichen und kulturellen Leben ist dauernd zu untersagen,
la Strafsenat.
Urteil'vom 4. Januar 1952 — la Zst,
1) abgedruckt S. 109 &.
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