6. Mai 1959 wurde ihm ab 1. Januar 1949 Kapitalentschädigung und ab 1. November 1953 Rente auf der Grundlage einer Erwerbsminderung von 40 v.H., ab 1. Januar 1955 von 30 v.H. zuerkannt. Unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes wurde ein Rentenhundertsatz von 40 vereinbart. Mit Änderungsbescheid vom 11. Mai 1967 wurde die Rente des Klägers ab 1. Juli 1962 wegen der linearen Rentenerhöhungen neu festgesetzt. GleichzeiYg wurde der Hundertsatz der Rente nach §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG in der Fassung der 7. ÄnderungsVO vom 31. März 1966 ab 1. September 1965 von 40 auf 30 und ab 1. November 1965 auf 35 herabgesetzt. Die Behörde ging dabei vom miKleren Hundertsatz von 27,5 aus und erhöhte diesen wegen der Unterhaltspflicht des Klägers für seinen 1956 geborenen Sohn gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a der 2. DV-BEG um 2,5 v.H. Die Bemessung des Hundertsatzes ab 1. November 1965 auf 35 v.H. beruhte auf der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau, die von diesem Zeitpunkt an nicht mehr berufstäYg war (§ 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a, Satz 2 der 2. DV-BEG). Um den Besitzstand des Klägers zu wahren, wurde die Weiterzahlung der Rente bis 31. Oktober 1965 in der für August 1965 ermiKelten Höhe (468 DM) angeordnet. Ab 1. November 1965 erhielt der Kläger die auf 512 DM erhöhte Rente, weil bei dem Hundertsatz von 35 die linear erhöhte Rente über 468 DM lag. Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Herabsetzung des Rentenhundertsatzes und begehrt ab 1. September 1965 die Zahlung einer Rente auf der Grundlage des bisherigen Hundertsatzes von 40. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Klageantrag voll staKgegeben. Mit der Revision beantragt der Beklagte unter Auhebung des Berufungsurteils die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Er beantragt ferner, den Antrag des Revisionsbeklagten im Schrijsatz vom 10. März 1970 als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger biKet um Zurückweisung der Revision und macht ab 1. Januar 1970 den Zinsanspruch nach § 169 BEG geltend. Die Revision ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte sei nicht berechYgt gewesen, ab 1. September 1965 den Hundertsatz der Rente von 40 auf 30 und ab 1. November 1965 auf 35 herabzusetzen. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von §§ 35, 206 BEG liege nicht vor. Art. II der 7. ÄnderungsVO zur 2. DV-BEG sei nicht anwendbar, weil der Hundertsatz von Amts wegen nur dann geändert worden dürfe, wenn durch die 7. ÄnderungsVO eine Leistungsverbesserung eingetreten sei. Das sei beim Kläger, abgesehen von den linearen Rentenerhöhungen, nicht 2

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