20 In den Abb. 1, 4 und 7 nennt der Antragsteller die Namen A, D und C, bei denen es sich um Unternehmer, Investoren oder Bankiers jüdischer Herkunft handelt; "E1" steht für E2, einem Bankhaus mit jüdischer Tradition. Bei diesen Namen handelt es sich um gängige Chiffren, mit denen auch ohne direkte Bezeichnung als Juden auf als jüdisch wahrgenommene Einzelpersonen oder Institutionen Bezug genommen wird. Hierbei stellt der Antragsteller in der Abb. 1 und 1.2 A als "wahren Strippenzieher hinter dem Konflikt in Land1" und Hintermann hinter der Klimabewegung "Fridays For Future" dar, wobei er sich in dem auf Abb. 1 in Bezug genommenen Artikel mit dem Bild des Puppenspielers, der Menschen wie Marionetten lenkt, eines klassisch antisemitischen Bildes bedient. Der in der Abb. 4 mit dem Titel "(...)" beworbene Newsletter kann als Hinweis auf strukturell antisemitische Kapitalismuskritik aufgefasst werden, die durch das Verschwörungsnarrativ um das Stereotyp des Finanzjudentums sichtbar wird; auch die dortige - von dem Antragsteller geteilte - Abbildung, auf der (...) zu dem jüdischen Banker D aufschaut, greift die Vorstellung auf, dass hinter den Mächtigen in Staat und Wirtschaft die (angeblich) eigentlichen (jüdischen) Machtinhaber stehen. Ebenso knüpft die in Abb. 5 aufgestellte These, dass B für Hochfinanz und Zionisten arbeite, an das antisemitisch konnotierte Stereotyp an, dass es sich bei diesen um die tatsächlichen Machtgeber handelt. Die Abb. 7 zeigt C als zufrieden lächelnden Profiteur des blutigen Anschlags auf F und kann als Anspielung auf die antisemitische Verschwörungsfantasie verstanden werden, Juden zögen aus dem Leid der Welt Nutzen in Form von Macht und Reichtum. In Abb. 2 wird Kritik daran zum Ausdruck gebracht, dass Witze über das Judentum gleich als Antisemitismus bewertet werden; ferner lehnt sich die dortige Formulierung "(...)" an das antisemitische Stereotyp des Israelis als Kindermörder an. Bei der in den Abb. 3 und 4 erkennbaren Pyramide mit dem "Allsehenden Auge" handelt es sich um ein Symbol, dem von rechten Verschwörungsideologen eine geheime jüdische Macht zugeschrieben wird, die die Menschen steuere. Abb. 6, welcher das Bild (...) zugrunde liegt, kann im Kontext mit den anderen geposteten Beiträgen des Antragstellers insoweit als ein Hinweis auf antisemitische Kapitalismuskritik gesehen werden, als Juden seit dem Hochmittelalter mit Geldgeschäften, Zinsen und Kapital assoziiert werden und (...) in den vorangehenden Abb. 3 und 4 als Handlangerin für Hochfinanz und Zionisten dargestellt wird. 21 b. Bei der Gewichtung des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ist zudem zu berücksichtigen, dass die Äußerung vor allem seine Sozialsphäre betrifft, denn sie hat die durch seine Posts bei Plattform1 nach außen kommunizierten Ansichten des Antragstellers und seine darin zum Ausdruck kommende weltanschauliche Einstellung zum Gegenstand, aufgrund deren die Antragsgegnerin zu ihrer Bewertung gekommen ist, die sie zudem aus Anlass des öffentlichen Auftritts des Antragstellers mit einer Rede bei einer Demonstration verbreitet. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass von der beanstandeten Äußerung auch Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Antragstellers ausgehen mögen. 22 c. Schließlich ist bei der Bewertung des Gewichts, das vorliegend dem Recht auf Meinungsfreiheit zukommt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei der Sendung der Antragsgegnerin um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelte. Die Querdenker-Bewegung stellt als solche ebenso wie die Frage, ob diese zunehmend von rechtsextremen oder antisemitischen Personen unterwandert und instrumentalisiert wird, aufgrund des Informationsinteresses der Öffentlichkeit fraglos eine diese wesentlich berührende Frage dar. Dies gilt auch für die Frage, welche Gesellschafts- und Weltbilder auf Demonstrationen der Querdenker-Bewegung als Redner auftretende Personen wie der Antragsteller haben. Je weniger es sich aber um eine Äußerung im privaten Bereich zur Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, umso mehr tritt der Schutz des betroffenen Rechtsguts - hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Ehre des Betroffenen - zurück. In diesem Fall spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede [BVerfG Beschl. v. 10.3.2016 - 1 BvR 2844/13 - Rn. 24]. 23 Nach alldem ergibt die Abwägung, dass im konkreten Fall das Persönlichkeitsrecht und die Ehre des Antragstellers hinter dem Recht der Antragsgegnerin auf Meinungsfreiheit zurücktritt. 24 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 25 Der Gegenstandswert war gemäß § 3 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG auf 15.000,-- festzusetzen.

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