Deutschland und schließt deswegen in §166 c BEG eine bundesrechtliche Einzelentschädigung
aus. BGH RzW 1966, 517 und 1968, 219 sind nicht so zu verstehen, daß Verfolgungsgeschädigte
nach §§149 f BEG entschädigungsberechegt seien, wenn sie vor ihrer persönlichen Verfolgung
die StaatsbürgerschaU der Bundesrepublik Österreich verloren haOen. "Beginn der
Verfolgung" ist in diesen Entscheidungen vielmehr gleichbedeutend mit der Ausdehnung der
naeonalsozialiseschen GewaltherrschaU auf das Gebiet der Bundesrepublik Österreich und
kann daher durch den Sechtag des 13.3.1938 ersetzt werden. Verfassungsrechtliche Bedenken
gegen §166 c BEG bestehen nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen das Urteil des
Bundesgerichtshofs RzW 1968, 219 gerichtete Beschwerde als offensichtlich unbegründet
nicht zur Entscheidung angenommen.
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