ständigen Aufenthalt in Österreich ha en, nachträglich von den Ausgleichsleistungen für Verfolgungsschäden in den Vertreibungsgebieten ausgeschlossen worden sind, weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, noch gegen die Eigentumsgaran e der Verfassung verstößt. Die gleichen Erwägungen gelten auch für Art. 4 Abs. 1 Satz 4 des Zus mmungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrag, soweit danach Schäden, die Verfolgten österreichischer Staatsangehörigkeit in den Vertreibungsgebieten entstanden sind, von der Sonderregelung des § 359 Abs. 2 LAG in Verbindung mit der 11. LeistungsDV-LA ausgenommen worden sind. Die Frage, ob unter österreichischen Staatsangehörigen im Sinne dieser gesetzlichen Regelung die sogenannten AltÖsterreicher oder die Nachkriegsösterreicher zu verstehen sind, betri die Auslegung des einfachen Rechts, die in erster Linie den zuständigen Gerichten obliegt. Das Bundesverfassungsgericht kann nur prüfen, ob die vom Bundesverwaltungsgericht zugrundegelegte Auslegung Verfassungsrecht verletzt, weil das Auslegungsergebnis mit den geltend gemachten Grundrechten nicht vereinbar ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 21, 209 [216]). Dies ist zu verneinen. Es ist nicht sachfremd und willkürlich, wenn Verfolgte mit früherer österreichischer Staatsangehörigkeit, sofern sie die S chtagsvoraussetzungen nicht erfüllen, im Hinblick auf den deutsch-östererreichischen Vertrag keine Ausgleichsansprüche aus dem deutschen Lastenausgleich mehr erhalten. Zwar hat die Republik Österreich sich in dem Vertrag nicht ausdrücklich zur Entschädigung der verfolgungsbedingten Vertreibungsschäden in "Österreichfällen" verp ichtet. Die Bundesrepublik, welche den Ausgleich dieser Schäden freiwillig übernommen ha e, dur e sich aber ohne Verfassungsverstoß auf den Standpunkt stellen, der Ausgleich sei nunmehr Sache Österreichs, an dessen Aufwendungen für Entschädigungs- und Wiedergutmachungsleistungen sie sich mit erheblichen Mi eln beteiligte. Dabei war es sachgerecht, im Verhältnis der Bundesrepublik zu Österreich Personen, die im Zeitpunkt der Verfolgungsmaßnahmen ohne die Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich die österreichische Staatsangehörigkeit besessen hä en, dem von Österreich zu betreuenden Personenkreis zuzurechnen. Tatsächlich hat Österreich auch auf Grund des Vertrages diesen Personenkreis in anderer Hinsicht in seine Entschädigungsgesetzgebung einbezogen (vgl. Art. 9 des Vertrages in Verbindung mit §§ 14, 14 a Opferfürsorgegesetz in der Fassung der 12. Opferfürsorgegesetz-Novelle vom 22. März 1961, ÖStBGBl. Nr. 101/1961). Für einen Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts besteht kein Anhalt. Es bedarf auch keiner Prüfung, ob die Hilfserwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob die Beschwerdeführerin vor Erlaß des Zus mmungsgesetzes einen Anspruch auf Feststellung des ihr in Toppau entstandenen fft tt ti tt tt ff ft fl tt ti ti tt ti Schadens ha e oder nicht, zutre en, weil ein etwa bestehender Anspruch jedenfalls durch Art. 4

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