Bes mmung seien solche Personen gemeint, die am 13. März 1938 österreichische Staatsangehörige gewesen seien und diese Staatsangehörigkeit über den Zeitpunkt der Schädigung hinaus behalten haben würden, wenn sie nicht auf Grund der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938 (RGBl. I S. 790) die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hä en. Das ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschri ("entstanden sind") sowie aus den der Vorschri zugrunde liegenden Ordnungsprinzipien. Die Regelung in Art. 4 Abs. 1 Satz 4 sei Ausdruck des Grundsatzes, daß im deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrag vom 27. November 1961 (BGBl. 1962 II S. 1044) jeder vertragschließende Staat die Verantwortung für einen Ausgleich der seinen Staatsangehörigen durch Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen entstandenen Schäden übernommen habe und daß Personen, denen solche Schaden als österreichische Staatsangehörige erwachsen seien, grundsätzlich keine Leistungen aus dem deutschen Lastenausgleich erhielten. Der hierdurch bewirkte Ausschluß dieser Personen verstoße nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 3 GG, noch gegen das Rechtsstaatsprinzip. Im übrigen habe die Beschwerdeführerin vor Erlaß des Zus mmungsgesetzes jedenfalls keinen Anspruch auf Feststellung des Schadens, der ihr in Troppau entstanden sei, gehabt. Die Entziehung des Grundstücks in Troppau könne nicht als "vorweggenommene" Vertreibungsmaßnahme angesehen werden. Personen, die wie die Beschwerdeführerin österreichische Staatsangehörige gewesen seien und in Österreich ihren ständigen Aufenthalt gehabt hä en, könne ein Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG überhaupt nicht entstanden sein. Die Beschwerdeführerin hä e im Zusammenhang mit dem Verlust des Grundvermögens durch Maßnahmen der Vertreibungsmacht kein eigenes Vertreibungsschicksal erli en. Es könne auch nicht angenommen werden, daß sie wegen deutscher Volkszugehörigkeit aus Österreich vertrieben worden wäre. II. 1. Die Beschwerdeführerin hat Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhoben und macht geltend, die Auslegung und Anwendung des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 des Zus mmungsgesetzes durch das Bundesverwaltungsgericht verletze Art. 3, 14, 20 und 25 GG. Sie trägt hierzu vor: Der Ausschluß der Verfolgten von Leistungen nach § 359 Abs. 2 LAG in Verbindung mit der 11. LeistungsDV-LA durch Art. 4 Abs. 1 Satz 4 des Zus mmungsgesetzes sei nur dann sachgerecht, wenn er auf Nachkriegsösterreicher beschränkt werde, da nur dieser Personenkreis nach dem deutsch-österreichischen Vertrag von Österreich unter Einsatz der Globalzahlungen der Bundesrepublik entschädigt werde. Dagegen verstoße der Ausschluß der Alt-Österreicher gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Verfolgter, der vor dem Anschluß die österreichische Staatsangehörigkeit besessen und sie nach dem Kriege nicht wieder erworben habe, dürfe nicht anders behandelt tt ft tt ti tt ti ft tt ti ti werden als ein früherer deutscher Staatsangehöriger, der nach dem Kriege nicht wieder deutscher

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