will be free“ oder „Palestine will be free“. Sie wollten Menschen, die sich vom Nahostkonflikt emotional belastet fühlten, eine Perspektive für ein friedliches und gleichberechtigtes Leben geben. Dieses Ziel sei ersichtlich keine Aktion, die den Schutzzweck des Kennzeichenverbots berühre.
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Dieses Vorbringen bringt die Beschwerde nicht weiter.
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Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG ist die Verwendung von
Kennzeichen ausnahmsweise erlaubt im Rahmen staatsbürgerlicher Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke. Darüber hinaus scheidet
ein strafbares „Verwenden“ des Kennzeichens einer verbotenen Organisation aus, wenn
der mit seinem Gebrauch verbundene Aussagegehalt nach den Gesamtumständen dem
Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwiderläuft. Bei der Prüfung, ob die Verwendung
eines Kennzeichens auch einer verbotenen Organisation dem Schutzzweck des Kennzeichenverbots eindeutig nicht zuwiderläuft, kann in der Regel nicht allein auf die Darstellung des Symbols selbst zurückgegriffen werden; denn dieses lässt bei isoliertem Gebrauch meist gerade nicht erkennen, ob es als Kennzeichen der verbotenen Organisation oder zu anderen, nicht zu beanstandenden Zwecken verwendet wird. Vielmehr ist den
Anforderungen, die die Grundrechte etwa der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG)
an eine verfassungskonforme Auslegung des Tatbestands stellen, in der Weise Rechnung zu tragen, dass der mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt anhand aller maßgeblichen Umstände des Falles ermittelt wird. Ergibt dies, dass der
Schutzzweck der Norm in seinen oben dargestellten Ausprägungen eindeutig nicht berührt wird, so fehlt es an einem tatbestandlichen Verwenden des Kennzeichens, da dieses nicht als solches der verbotenen Organisation zur Schau gestellt wird. Sind die äußeren Umstände dagegen nicht eindeutig, so ist der objektive Tatbestand der Norm erfüllt
(vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 - 3 StR 33/15 -, juris Rn. 22 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 -, juris Rn. 53).
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Dies zugrunde gelegt, liegt - unterstellt, es handelt sich bei der Parole „From the river to
the sea …“ oder Abwandlungen hiervon um ein Kennzeichen der HAMAS - die Annahme
einer ausnahmsweise zulässigen Verwendung der Parole im vorliegenden Fall angesichts
des Themas der Versammlung „Demonstration für einen sofortigen Waffenstillstand in
Palästina!“ fern. Soweit der Antragsteller erstmals mit seinem zweiten Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 17.12.2023 - nur wenige Stunden vor Beginn der geplanten
Versammlung mit etwa 1.000 Teilnehmern - vorgebracht hat, die Versammlung solle unter dem Motto „From the river to the sea - you will get the hug you need“ stattfinden,
erscheint dies nicht plausibel und steht im Widerspruch zu dem von dem Antragsteller
bei der Anmeldung angegebenen Thema der Versammlung („Demonstration für einen
sofortigen Waffenstillstand in Palästina!“), welches zugleich Grundlage der Prüfung der
Antragsgegnerin und des Kooperationsgesprächs der Beteiligten war und an dem sich
der Antragsteller festhalten lassen muss, zumal er die Abweichung nicht erläutert. Soweit der Antragsteller mit besagtem zweiten Schriftsatz vom 17.12.2023 weiter erstmals
erklärt hat, er wolle bei der Versammlung die Parole „From the river to the sea“ nicht
isoliert verwenden, sondern im Zusammenhang mit dem zweiten Satzteil: „we demand
equality“, „all people will be free“ oder „Palestine will be free“, erscheint dieser pauschale Einwurf dem Senat ebenfalls nicht nachvollziehbar, da ein solcher Vortrag, obwohl
dies gegebenenfalls nahegelegen hätte, nicht bereits zuvor in das Verfahren eingebracht
wurde.
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