im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine Überprüfung der Verbotsverfügung zu erwirken. Bis zu einer etwaigen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das
Bundesverwaltungsgericht handele es sich bei dieser (nach Nummer 7 Halbsatz 1 der
Verfügung vom 02.11.2023 für sofort vollziehbar erklärten) Verfügung jedoch um geltendes Recht, das Behörden und Instanzgerichte ihren Entscheidungen zugrunde zu legen
hätten.
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Hiergegen bringt der Antragsteller vor, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts
könne er nicht auf ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verwiesen werden,
weil ihm eine isolierte Anfechtung der Kennzeichenverbote aus der Verbotsverfügung
nicht möglich sei. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.01.2018 - 1 VR 14.17 -, juris Rn. 11, 17) sei zur Anfechtung des Verbots
einer Vereinigung regelmäßig nur die verbotene Vereinigung befugt. Eine isolierte An-
fechtung eines verbotenen Kennzeichens sei nicht möglich, weil ein Kennzeichenverbot
nur eine Rechtsfolge des Vereinsverbots sei, deren Auflistung in einer Verbotsverfügung
keine konstitutive Wirkung habe. Abgesehen von der fehlenden Befugnis habe er auch
kein Interesse daran, gegen die Verbote der Vereinigungen HAMAS und Samidoun vorzugehen. Er wolle lediglich den Halbsatz „Vom Fluss bis zum Meer“ verwenden dürfen.
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Auch wenn die Erklärung des Antragstellers bezüglich seiner fehlenden Antragsbefugnis für ein entsprechendes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht von der
Hand zu weisen sein und er demzufolge entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts
nicht auf ein solches Verfahren zu verweisen sein dürfte, verhilft dies der Beschwerde aus noch darzustellenden Gründen - nicht zum Erfolg.
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Ebenso wenig bringt den Antragsteller sein Einwand weiter, der Auflistung von Kennzeichen in der Verbotsverfügung komme mangels Regelungscharakter keine Bindungswirkung zu. Damit wendet er sich der Sache nach gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Äußern der Parole „From the river to the sea …“ sei (bereits) nach der Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 02.11.2023 verboten,
(deshalb) gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbar und verstoße daher formell
gegen die öffentliche Sicherheit.
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Selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausginge, dass ein üblicherweise in der
Verbotsverfügung mitverfügtes Kennzeichenverbot grundsätzlich keinen regelnden Cha-
rakter hat und es sich dabei nur um deklaratorische Hinweise auf die entsprechenden
gesetzlichen Verbote handelt (vgl. Groh in Vereinsgesetz, 2. Aufl. 2021, § 9 Rn. 4, § 3 Rn.
4; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.01.2018 - 1 VR 14.17 -, juris Rn. 15), mit der Folge,
dass von einer eigenen Prüfungskompetenz bzw. -pflicht des Instanzgerichts hinsichtlich des Vorliegens eines dem Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG unterfallenden Kennzeichens auszugehen wäre (vgl. dazu - allerdings ohne Begründung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 -, juris Rn. 50; vgl.
auch - allerdings zu einem Erlass bzw. verwaltungsinternen Rundschreiben des BMI vom
02.03.2017 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2022 - 1 S 2284/20 -, juris
Rn. 62; zu Letzterem vgl. auch Bayerisches OLG, Beschluss vom 14.07.2022 - 206 StRR
27/22 -, juris Rn. 16), rechtfertigt dies noch keine Änderung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Denn mit dem Vorbringen wird nicht die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttert, dass der Antrag auch dann keinen Erfolg
hätte, wenn man vom Bestehen einer entsprechenden materiell-rechtlichen Prüfungskompetenz bzw. -pflicht des Gerichts ausgehen wollte, weil bei der dann letztlich vorzunehmenden Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollzie- Seite 6 von 15 -