führt es auch nicht, wenn sich ihr Ehemann vor Jahresfrist in F. polizeilich angemeldet haben sollte,
wie sie dargelegt hat. Darin liegt keine Rückkehr nach F. denn die Klägerin und ihr Ehemann haben
nach ihrer Darlegung in F. keine Wohnung, sondern nur eine "provisorische Wohnadresse". Sie
leben - wie bisher - in W. Ohne Rückkehr nach F. hat die Klägerin dort keinen Aufenthalt. Der
gleichen Beurteilung unterliegt eine etwaige Anmeldung bei den Steuerbehörden in F. Daher ist die
Klägerin nach § 9 Abs. 1 BVFG nicht berech gt, Rechte und Vergüns gungen nach dem
Bundesvertriebenengesetz in Anspruch zu nehmen. Dem Vertriebenenausweis A müßte im Falle
der Neuerteilung nach § 15 Abs. 4 BVFG ein Sperrvermerk beigefügt werden. In einem solchen Fall
kann der bereits beigefügte Sperrvermerk nicht aufgehoben werden. Dann hat die Klägerin auch
keinen Anspruch darauf, daß der Flüchtlingsdienst der Beklagten die unanfechtbare Entscheidung
über die Beifügung des Sperrvermerks wiederaufgrei . An einem Wiederaufgreifen, das mit
Sicherheit nur dazu führen könnte, die gleiche Entscheidung erneut erlassen zu müssen, kann
weder dem Antragsteller noch der Behörde gelegen sein. Sie widerspricht dem das
Verwaltungsverfahren beherrschenden Gedanken zweckmäßiger Geschä serledigung. Ob der
Flüchtlingsdienst der Beklagten die Entscheidung über die Beifügung des Sperrvermerks
wiederaufgreife, lag daher in seinem Ermessen. Dessen war er sich bewußt, wie der Schri wechsel
mit der Klägerin ergibt. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob Vertriebene in Fällen der hier
vorliegenden Art einen Anspruch darauf haben, daß die Behörde dieses Ermessen fehlerfrei
gebraucht (BVerwGE 27, 297). Denn der Flüchtlingsdienst der Beklagten hat sein Ermessen
gebraucht. Das geht aus seinem Bescheid vom 27. Juni 1967 hervor, in dem im Zusammenhang mit
den vorhergehenden Schreiben erklärt wird, die Behörde sehe keinen Anlaß, die unanfechtbare
Entscheidung zu überprüfen. Der Ermessensgebrauch ist auch fehlerfrei. Denn der
Fluchtlingsdienst der Beklagten ging davon aus, bei einer neuen Sachentscheidung müsse dem
Ausweis, der Klägerin wiederum ein Sperrvermerk beigefügt werden, weil sich zu ihren Gunsten
nichts geändert habe. Diese Erwägung ist zutre end, wie oben dargelegt ist, und rech er gt die
Entscheidung der Behörde. Die Revision der Klägerin ist daher, mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2
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VwGO zurückzuweisen.