geltenden, inhaltlich unverändert gebliebenen Fassung rechtswidrig. Sie war jedoch nicht nich g. Daher wurde die darauf gerichtete Entscheidung nach § 195 Abs. 6 Nr. 4 Satz 2 VwGO unanfechtbar, da die dort vorgesehene Ausnahme nicht vorliegt. Die Klage ist deshalb nur dann begründet, wenn die Klägerin Anspruch auf ein Wiederaufgreifen der unanfechtbaren Entscheidung über die Beifügung des Sperrvermerks hat. Hat sie diesen Anspruch, so hat der Flüchtlingsdienst der Beklagten durch Zweitbescheid erneut in der Sache über die Beifügung des Sperrvermerks zu entscheiden. Einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen der unanfechtbaren Entscheidung über die Beifügung des Sperrvermerks hat die Klägerin im vorliegenden Fall nur, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach Eintri der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Sperrvermerk zu ihren Gunsten geändert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die Unanfechtbarkeit einer Ablehnung dem Recht des Antragstellers auf eine sachliche Überprüfung seines Anspruchs nicht entgegen, wenn sich inzwischen die Rechtslage oder die Sachlage entscheidungserheblich geändert hat (Urteile BVerwGE 11, 106; 19, 153; 24, 115; 28, 122; sowie vom 24. Juni 1960 - BVerwG VII C 53.60 [Buchholz 310 Vorbem. III zu § 42 Zi . 5 VwGO Nr. 8] und vom 9. Dezember 1964 - BVerwG V C 016.63 - [Buchholz 310 Vorbem. III zu § 42 Zi . 5 VwGO Nr. 30]). Eine solche nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist jedoch im Falle der Klägerin nicht eingetreten. Maßgebend wäre dafür die Rechtslage, die im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats herrschte. Dem Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu folgen, wenn er meint, es komme auf die in einem früheren Zeitpunkt herrschende Rechtslage, an. Denn zu entscheiden ist, ob die Klägerin jetzt noch beanspruchen kann, der Flüchtlingsdienst der Beklagten müsse nunmehr die Entscheidung über die Beifügung des Sperrvermerks erneut prüfen und müsse erneut sachlich, über diese Frage entscheiden. Letztlich ist nämlich darüber zu be nden, ob die Klägerin jetzt und in Zukun Rechte und Vergüns gungen nach dem Bundesvertriebenengesetz in Anspruch nehmen kann. Deshalb ist es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht rechtserheblich, ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 BVFG in der Fassung des Art. I Nr. 5 Buchst. b des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) erfüllte, was der Verwaltungsgerichtshof verneint hat. Denn diese Vorschri ist durch die in § 67 Nr. 3 des Repara onsschädengesetzes - RepG - vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105) mit Wirkung vom 1. Januar 1969 (§ 74 RepG) enthaltene Neufassung des § 10 BVFG aufgehoben worden. Sie galt bereits nicht mehr, als der Verwaltungsgerichtshof entschieden hat. Es braucht aber auch nicht entschieden zu werden, ob die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs zutre end ist, die Klägerin habe bei ihrem Zuzug aus Israel in den Geltungsbereich des ti ff ft ft ft fi tt ff ff ti ti Bundesvertriebenengesetzes die dafür bestehenden Vorschri en nicht beachtet, weil sie die für

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