Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden
Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz
konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie
Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die
Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und
Ausübung einer Opposition.
Damit ist auch das Entscheidende über das Verhältnis von Art. 21 zu Art. 9 Abs. 2 GG gesagt.
Begrifflich gehören auch die Parteien zu den "Vereinigungen" im Sinne des Art. 9 Abs 2 GG (vgl.
auch § 90 a Abs. 3 StGB). Damit würden sie unter den dort bezeichneten Voraussetzungen ohne
weiteres verboten sein und somit dem Zugriff der Exekutive schlechthin unterliegen. Dabei würden
im einzelnen schwierige Auslegungsfragen entstehen, namentlich wenn man den in Art. 9 Abs. 2
GG verwandten Begriff der "verfassungsmäßigen Ordnung" dem Begriff der "freiheitlichen
demokratischen Grundordnung" gegenüberstellte und ihr Verhältnis zueinander nur aus dem
Wortlaut mit Mitteln der Logik zu bestimmen versuchte. Eine befriedigende Lösung kann nur aus
den oben entwickelten grundsätzlichen Erwägungen gewonnen werden. Ist nämlich eine
Vereinigung eine politische Partei, so hat sie - eben wegen der den Parteien und nur ihnen
eingeräumten Sonderstellung - Anspruch auf die Privilegierung nach Art. 21 Abs. 2 GG. Diese
Vorschrift ist also für die politischen Parteien uneingeschränkt lex specialis gegenüber Art. 9 Abs. 2
GG. Diese Bestimmung bleibt im Bereich des Politischen nur auf Gruppen anwendbar, die sich nicht
als politische Parteien organisiert haben oder betätigen, oder auf Nebenorganisationen von
Parteien.
Art. 21 GG ist mit Ausnahme des Abs. 1 Satz 4 unmittelbar anwendbares Recht, obwohl Abs. 3 eine
nähere Regelung durch
BVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51)
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Bundesgesetze vorsieht. Dies ist für Abs. 2 offensichtlich, zumal durch das Gesetz über das
Bundesverfassungsgericht die nähere Regelung schon getroffen ist. Die aktuelle Geltung der beiden
ersten Sätze des Art. 21 Abs. 1 GG ist wegen ihrer schon oben gekennzeichneten grundsätzlichen
Bedeutung ebenso offensichtlich. Abs. 1 Satz 3 mag zwar in dem vorgesehenen Parteiengesetz eine
nähere Ausgestaltung erfahren. Unmittelbar anwendbar ist er jedenfalls insoweit, als er es
verbietet, daß eine Partei sich in grundsätzlicher Abweichung von demokratischen Prinzipien
organisiert. Die Frage aber, ob ein Verstoß gegen diese Bestimmung eine Partei verfassungswidrig
im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG macht, ist damit nicht entschieden. Ihre Beantwortung ergibt sich
aus der Erwägung, daß eine Partei nur dann aus dem politischen Leben ausgeschaltet werden darf,
wenn sie die obersten Grundsätze der freiheitlichen Demokratie ablehnt. Entspricht die innere
Ordnung einer Partei demokratischen Grundsätzen nicht, so wird im allgemeinen der Schluß
naheliegen, daß die Partei die Strukturprinzipien, die sie bei sich selbst verwirklicht hat, auch im
Staate durchsetzen, damit also einen der wesentlichsten Bestandteile der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung, nämlich die Bildung des Staatwillens als Ergebnis des freien
politischen Kräftespiels, zugunsten eines autoritären Systems beseitigen will. Ob dieser Schluß
berechtigt ist, muß im Einzelfall geprüft werden. Erreicht die Abkehr von demokratischen
Organisationsgrundsätzen einen solchen Grad, daß sie nur als Ausdruck einer grundsätzlich
demokratiefeindlichen Haltung erklärbar ist, so kann, namentlich wenn auch andere Umstände
diese Einstellung der Partei bestätigen, der Tatbestand des Art. 21 Abs. 2 GG erfüllt sein. Die
gleichsam "abstrakte" Feststellung einer demokratischen Grundsätzen nicht entsprechenden
inneren Ordnung würde für sich allein jedoch nicht genügen.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-2-S-1-N-1
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1/31/2023