ein etwaiges Ausscheiden aus der SRP vor der Urteilsverkündung, soweit dies nach dem
Vorstehenden erheblich sein sollte, ernsthaft gemeint oder nur aus Gründen der Tarnung erfolgt ist.
Zu prüfen bleibt, welche Folgen sich aus dem Wegfall der Mandate ergeben. Diese Folgen sind
gesetzlich nicht geregelt. Insbesondere passen die sonst an Mandatsverluste geknüpften
gesetzlichen Folgen hier nicht. Es wird Aufgabe des zuständigen Gesetzgebers sein, für die Zukunft
die Wirkungen eines sich aus Art. 21 GG ergebenden Mandatsverlusts zu regeln. Eine solche
Regelung könnte, wenn sie allgemein ist und nicht nur den Fall der SRP trifft, schon für die laufende
Wahlperiode des Parlaments erfolgen. Bis zum Inkrafttreten einer solchen gesetzlichen Regelung
muß das Bundesverfassungsgericht im Wege der Anordnung nach § 35 BVerfGG die Folgen des
Mandatsverlusts ordnen.
Demgemäß war der ersatzlose Wegfall der Mandate zu verfügen. Ein Ersatz der auf Landesliste
gewählten Abgeordneten ist ohnehin unmöglich, weil die Listen mit dem Spruch des Gerichts
fortgefallen sind. Aus rechtlichen und wahltechnischen Gründen ist es unangebracht, Ersatzwahlen
für die im Wahlkreis gewählten Abgeordneten oder gar allgemeine Neuwahlen im Wege einer
Anordnung nach § 35 BVerfGG vorzusehen.
BVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51)
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Der Fortfall der Mandate führt zwangsläufig dazu, daß die Mitgliederzahl der Parlamente bis zu
einer gesetzlichen Neuregelung und längstens für die Dauer der laufenden Wahlperiode sich um die
Zahl der ersatzlos fortgefallenen Mandate vermindert. Dies gilt auch bei den Parlamenten, für die in
den Verfassungen oder Wahlgesetzen eine feste Mitgliederzahl vorgesehen ist. Die Rechtsgültigkeit
der Beschlüsse, die auf der Grundlage der verminderten Mitgliederzahl gefaßt werden, kann
deshalb nicht in Zweifel gezogen werden.
3. Eines besonderen Verbots der von der SRP abhängigen Organisationen - Reichsfront,
Reichsjugend, SRP-Frauenbund - bedarf es nicht. Sofern sie Teile der Partei sind, trifft sie deren
rechtliches Schicksal. Soweit es sich um selbständige Organisationen handelt, findet auf sie Art. 21
Abs. 2 GG keine Anwendung. Verletzen sie die "verfassungsmäßige Ordnung", so kann die
Exekutive auf Grund des Art. 9 Abs. 2 GG unmittelbar gegen sie einschreiten.
4. Nach § 46 Abs. 3 BVerfGG ist mit der Auflösung der Partei das Verbot zu verbinden,
Ersatzorganisationen zu schaffen. Der Gründung von Ersatzorganisationen steht die Fortsetzung
von Organisationen gleich, die vor der Urteilsverkündung gegründet sind und nun zu
Ersatzorganisationen werden. Auch in der irgendwie organisierten Verbreitung von Ideen der SRP
(z.B. durch Informationsblätter, Rundbriefe, Vorträge) kann eine Ersatzorganisation erblickt
werden.
5. Die von der Bundesregierung beantragte und nach § 46 Abs. 3 BVerfGG zulässige Einziehung des
Vermögens der SRP zugunsten des Bundes für gemeinnützige Zwecke erscheint geboten. Das gilt
auch für Vermögen rechtlich oder organisatorisch selbständiger Teile der SRP (Landesverbände,
Kreisverbände usw.).
6. Die Wirkung des Urteils tritt mit der Verkündung ein. Die Polizeibehörden haben alle dem Vollzug
des Urteils dienenden Maßnahmen zu treffen, ohne durch andere als allgemein gültige
BVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51)
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rechtsstaatliche Regeln, wie z.B. die von der Angemessenheit des Mittels zur polizeilichen
Durchsetzung angeordneter Maßnahmen, gehindert zu sein. Um die Durchführung zu
vereinheitlichen, sind die Innenminister der Länder auf Grund des § 35 BVerfGG mit der Vollziehung
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-2-S-1-N-1
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1/31/2023
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