Ausweichlokalen durchgeführt. Auf Veranlassung des Kreisverbandes Heidelberg tarnt sich eine
solche Versammlung als Tagung einer "Kriegseinheit" (Urk. 216). Mellin will in Württemberg trotz
des Verbotes Versammlungen veranstalten und erkundigt sich deshalb beim Landesleiter Förster in
Heidelberg, wie dieser bei solchen Versammlungen vermeide, die Polizei auf sich zu hetzen und das
Verfahren beim Bundesverfassungsgericht ungünstig zu beeinflussen (Urk. 217). Es wird beBVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51)
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richtet, daß trotz Verbotes am 3. November 1951 in Eggenstein (Urk. 218) eine erfolgreiche
Versammlung abgehalten worden sei, obwohl schon nach etwa 45 Minuten ein starkes
Polizeiaufgebot die Versammlung auflöste; am 5. November 1951 sei eine Versammlung sogar
offiziell im Schankraum einer Wirtschaft durchgeführt worden, am 6. November 1951 eine
Versammlung in Ettlingen, die von der Polizei auch nach 45 Minuten aufgelöst worden sei. Der
Versuch, in einem rasch aufgesuchten Ausweichlokal weiterzusprechen, sei gescheitert, weil die
Polizei nicht habe abgeschüttelt werden können.
Mehrere Urkunden beweisen, daß die SRP entschlossen ist, auch einem Verbot zu trotzen, und
bereits Maßnahmen für diesen Fall vorbereitet. In einem Rundschreiben 6/51 (Urk. 215) des
Landesleiters Förster heißt es:
"Wir lassen uns von keinem Terror schrecken, ob er nun vom Staat oder vom roten Mob gegen uns
ausgeübt wird ... In die Katakomben!"
Der Organisationsleiter Springer des Landesverbandes Niedersachsen äußert sich am 23. November
1951 (Urk. 220):
"Meine Meinung über ein Verbot der SRP geht dahin, daß es letztendlich ganz gleichgültig ist, ob
man uns verbietet oder nicht verbietet; durchsetzen werden wir uns so oder so. Es geht auch nicht
um die Frage, ob man uns verbieten kann oder nicht - gesetzliche Handhabe zu einem Verbot der
SRP gibt es nicht - sondern nur darum, ob man uns verbieten will oder nicht. Ich bin der Meinung,
daß die USA unter allen Umständen ein Verbot herbeizwingen will, weil sie in uns den einzigen
wesentlichen widersprechenden Faktor in der Remilitarisierungsfrage sieht."
Bei Mellin wurde der handgeschriebene Entwurf eines regelrechten Tarnungsplanes (Urk. 221) für
den Fall eines Parteiverbotes aufgefunden. Nach diesem Plan sollen sofort sämtliche Kreisverbände
aufgelöst und die zuverlässigen Mitglieder in Stützpunkten nach Art einer Geheimorganisation
zusammengefaßt werden. Das einzelne Mitglied darf nur den Stützpunktleiter kennen, der
Stützpunktleiter nur den Kreisleiter, und lediglich dem Kreisleiter darf der Name des Landesleiters
beBVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51)
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kannt sein. Der Landesleiter hat absolute Befehlsgewalt. Alle Mitglieder müssen sich ehrenwörtlich
zu absolutem Gehorsam verpflichten (Urk. 221).
l) Auch der Gesinnungsterror gegen politische Gegner kündigt sich an:
"Das Jahr 1951 hat uns Erfolge gebracht, die den Nutznießern des Zusammenbruches und
Handlangern der Alliierten einen panischen Schrecken einjagen und sie erkennen lassen, daß das
Jahr 1945 nicht ewig währen kann und die Stunde der Abrechnung früher schlagen kann, als sie es
für möglich halten" (FR-Brief 35-36/51 S. 1).
"Man kann eine gut organisierte und disziplinierte Macht wie die SRP nicht verbieten, sie wird ihre
Macht auch nach einem Verbot weiter entfalten, ja dann vielleicht in einem für Bonn noch
gefährlicherem Maße. Sollte es zu einem Verbot kommen, dann armes Bonn!" (Remer-Interview,
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-2-S-1-N-1
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