Die Behauptung der SRP, ihre Satzungen unterschieden sich im wesentlichen nicht von den
Satzungen anderer Parteien, ist unzutreffend. Die zum Vergleich herangezogenen Satzungen der
SPD, der CDU und der DP ergaben im Gegenteil, daß in diesen Parteien der Aufbau der
Parteiorganisation von unten nach oben erfolgt und der mitbestimmende Einfluß der Mitglieder auf
die Organisation und Leitung der Partei gewährleistet ist. In keiner der genannten Parteien ist durch
ein auch nur ähnlich gestaltetes Bestätigungs- und Berufungssystem der Einfluß der Mitglieder
eingeschränkt.
d) Der in der Satzung erkennbare autoritäre Charakter der Parteiorganisation offenbart sich noch
deutlicher in der Parteipraxis.
1. Über die satzungsgemäßen Vorrechte der Parteigründer hinaus wird - nach dem Muster der
NSDAP - auch eine Begünstigung der älteren Parteimitglieder angestrebt. Eine allgemeine
Durchzählung der Parteimitglieder wurde zwar für bedenklich gehalten. Dafür erfolgte die
Numerierung der Mitgliedskarten durchgehend in jedem Kreis. Wer vor dem 1. Januar 1951 der
SRP beigetreten war, erhält zu seiner Mitgliedsnummer ein A, wer im Jahre 1951 beitrat ein B; die
im Jahre 1952 Beitretenden sollten ein C erhalten und so fort, um so wenigstens jahrgangsweise
die Mitglieder zu unterscheiden. "Das vorläufige A vor der Kreisnummer ist immerhin schon eine
Auszeichnung, und die genügt". Es soll dann später einmal festgelegt werden, "wieweit der Begriff
z.B. ‚alte Garde' geht bzw. gezogen werden könnte" (Urk. 36 und 126 b).
2. Wie sich das durch § 4 der Satzung ermöglichte Auslesesystem auswirkt, zeigen die Urkunden
190 a und 260. Nur wer für die Partei kämpft, soll Mitglied der SRP werden können. Mitarbeiter von
Spruchkammern, politisch Verfolgte, Schwervorbestrafte, 20. Juli-Leute usw. sollen nicht
aufgenommen
BVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51)
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werden. Die Gleichstellung der Verfolgten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft mit
Schwervorbestraften ist bemerkenswert.
3. Nach der Satzung kann der Ausschluß eines Mitglieds nur in einem geregelten
Ehrenratsverfahren erfolgen. Zahlreiche Urkunden aus dem beschlagnahmten Material beweisen
jedoch, daß man sich über diese Bestimmung hinweggesetzt hat, während nicht ein einziger Beweis
für die satzungsgemäße Durchführung eines Ausschlußverfahrens gefunden wurde. Vielfach haben
überhaupt nichtlegitimierte Funktionäre willkürlich Mitglieder ausgeschlossen (Urk. 21, 22, 23, 23
a, 29, 33, 33 a, 35). In der Regel erfolgte der Ausschluß durch "einstweilige Verfügung" des
Kreisvorstandes (z.B. Urk. 30 bis 32), die vom Vorsitzenden de? Kreisehrenrates gegengezeichnet
wurde. Gegen diese einstweilige Verfügung wurde ein Einspruch an den Landesverband gewährt.
Als der frühere Bezirksgeschäftsführer Narath davon Gebrauch machte und während des
Einspruchverfahrens freiwillig seinen Austritt erklärte, wurde das Ehrengerichtsverfahren trotz des
Austritts durchgeführt und durch Entscheidung des Landesehrenrats vom 9. Januar 1952 (Urk. 34)
die einstweilige Verfügung auf Ausschluß für "rechtsgültig" erklärt. Diese Praxis folgt genau dem
Verfahren in der NSDAP: "In dringenden Fällen kann der Ausschluß durch den Hoheitsträger im
Einvernehmen mit dem Vorsitzenden seines Parteigerichts erfolgen. Hiergegen ist Einspruch . . .
zulässig. Dieser Einspruch hat keine aufschiebende Kraft. In jedem Fall ist bei Einspruch ein
Parteigerichtsverfahren durchzuführen. Wenn dieses den Ausschluß gutheißt, ist dem Beschuldigten
mitzuteilen, daß der Ausschluß nunmehr endgültig ist ... Erfolgt der Austritt, um dem Ausschluß
zuvorzukommen, so ist das ordentliche Parteigerichtsverfahren trotzdem durchzuführen"
(Organisationsbuch der NSDAP, 3. Aufl. 1937, S. 6/7). Der kollektive Ausschluß von Mitgliedern
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-2-S-1-N-1
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